Eine eher juristische Frage eines Nicht-Juristen...
Super wären natürlich Antworten mit Angabe einer Quelle (BGH oder so was...)
Wenn ich bei EBay einen Kauf tätige, bei dem wie allgemein üblich ist die Garantie gegenüber dem Privatverkäufer P ausgeschlossen ist, P das Gerät aber mit 24 Monaten Garantie regulär auf Rechnung bei einem gewerblichen Verkäufer V gekauft hat, geht die Restgarantie dann auf mich über?
Mit anderen Worten kann der ursprüngliche Verkäufer V mir die Restgarantie verwehren mit dem Argument, dass ich die Ware ja nicht bei ihm gekauft habe (sondern P)?
Falls ja, reicht es aus, erst wenn sich V stur stellt, die Garantieabwicklung über P laufen zu lassen, oder kann sich V dann immer noch stur stellen und sich darauf berufen, dass das Gerät ja jetzt P gar nicht mehr gehört?
(Ich würde P gerne möglichst wenig damit belasten. Neben dem Aufwand kostet es ja schließlich auch doppelte Versandkosten: ich -> P -> V -> P -> ich)
Vielen Dank,
Mdl
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Garantie (das bedeutet, eine bestimmte Eigenschaft der Ware wird für die gesamte Garantiefrist zugesichert, § 443 BGB) geht nach dem Wiederverkauf auf den Käufer über.
Problematisch ist die Sache bei der Gewährleistung. Dabei geht es darum, dass die Kaufsache beim Gefahrenübergang frei von Sachmängeln war (vgl. § 433 BGB). In dem von Dir genannten Fall gibt es aber zwei Kaufverträge und somit zwei Gefahrenübergänge. Nämlich einmal vom V zu P und einmal von P zu Dir. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist P Dein Ansprechpartner im Gewährleistungsfall.
Mit anderen Worten kann der ursprüngliche Verkäufer V mir die Restgarantie verwehren mit dem Argument, dass ich die Ware ja nicht bei ihm gekauft habe (sondern P)?
Genau das. Dein Kaufvertrag besteht mit P, nicht mit V. Du wirst vermutlich um die umständliche Variante nicht herumkommen.
Wie lange ist der ursprüngliche Kauf (V zu P) denn schon her? Wenn dies bereits 6 Monate oder länger zurückliegt, seid ihr in der Beweislast, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang V zu P vorlag.