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News: Ausweitung der Urheberrechtsabgabe

USB-Sticks und Speicherkarten werden teurer

Redaktion / 35 Antworten / Flachansicht Nickles

Wenn bespielbare "Datenträger" verkauft werden, dann kassieren die Verwertungsgesellschaften immer mit. Speichermedien wie CD-/DVD-Rohlinge lassen sich ja auch für das Duplizieren urheberrechtlich geschützter Werke nutzen. Die Hersteller müssen einen Teil der Kohle an Gesellschaften wie die GEMA (Musik) und die VG-Wort (Texte) abdrücken.

Auch für Geräte, mit denen dupliziert werden kann, müssen Gebühren abgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Scanner, Drucker, Kopierer und CD/DVD-Brenner. Natürlich kämpfen die Verwertungsgesellschaften unermüdlich um neue Einnahmequellen, fordern auch Abgaben auf Komplett-PC-Systeme. Dafür gibt es verständliche Argumente: ein PC kann Daten "speichern" und sie beispielsweise per "Internet" verteilen, ist also automatisch eine "Kopiermaschine".

Die Abgaben an die Gesellschaften erfolgen direkt durch die Gerätehersteller, gezahlt werden sie natürlich unterm Strich von den Käufern der Geräte. Beim Kauf eines Laserdruckers oder Scanners beispielsweise gehen 12 Euro vom Verkaufspreis an die Verwertungsgesellschaften. Erstaunlich: bei einem DVD-Brenner sind es aktuell rund 9 Euro. Da fragt man sich, wie sich Brenner für "20 Euro" überhaupt noch produzieren lassen.

Bei einem DVD-Rohling fällt eine Gebühr von 8,7 Cent an. Im Fall einer "Spindel mit 50 Rohlingen" sind das 4,35 Euro. Künftig gibt es auch einen "Aufschlag" für mobile Datenträger wie USB-Sticks und Speicherkarten. Darauf haben sich jetzt die Verwertungsgesellschaften und die Speicherhersteller geeinigt.

Die Einigung dürfte diesmal leicht gefallen sein. Pro Speicherstick/Karte müssen lediglich 10 Cent abgeführt werden, unabhängig von der Speicherkapazität. Verbraucher werden die "Gebühr" also kaum mitkriegen.

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Max Payne Olaf19 „Nur wo ist da der Unterschied? Wenn ich mir etwas auf CD brenne oder auf...“
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Nicht alle MP3 aus dem Netz sind illegal und somit Raubkopien. § 53 (1) UrhG regelt die erlaubten Vervielfältigungen. Downloads aus Filesharing-Programmen sind nach aktueller Rechtslage fast immer illegal:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. (Hervorhebung nicht im Original)

The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
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