Hallo Ihr,
habe meinem Vermieter (nach Streit) die Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Das war Ende März. Heute bekam ich das Schreiben von der Post zurück (mußte Empfang mit Unterschrift bestätigen) mit dem Vermerk "nicht abeholt".
Dadrunter steht das Datum der beiden Zustellversuche und das Datum der Benachrichtigung (denke, dass der Vermieter vom Postboten eine "Abholaufforderung" von der Poststelle bekommen hat).
Irgendwo stehe ich jetzt blöd da. Denn ich bin nicht bereit nun einen Monat länger in der Wohnung zu bleiben. Ursprünglich hatte ich zum 30.06.09 gekündigt.
Gilt meine Kündigung nun trotzdem zum 30.06.?
Grüße
Hewal
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Da wird Dir ein Blick in den Mietvertrag nicht erspart bleiben.
Manchmal ist dort festgelegt, dass sogenannte Bagatellschäden vom Mieter getragen werden müssen. Die Obergrenze bzw. "Selbstbeteiligung" liegt meist bei 75 bis 90 €. Alternativ ist im Mietvertrag ein (Jahres-)Höchstbetrag für vom Mieter durchzuführende Kleinreparaturen festgesetzt: z.B. 200 bis 250 Euro oder 8 Prozent der Jahreskaltmiete.
Ich hatte auch mal einen Fall, da waren die Elektrogeräte in der Küche explizit von der Vermietung ausgeschlossen - ich als Mieter durfte sie aber benutzen. Wäre was kaputt gegangen, hätte ich natürlich für die Reparatur aufkommen müssen.
Aus Sicht der Vermieter geht es darum, die Mieter zu einem möglichst pfleglichen Gebrauch der Einrichtung zu ermuntern. Das funktioniert erfahrungsgemäß am besten über den Geldbeutel.