Hallo Ihr,
habe meinem Vermieter (nach Streit) die Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Das war Ende März. Heute bekam ich das Schreiben von der Post zurück (mußte Empfang mit Unterschrift bestätigen) mit dem Vermerk "nicht abeholt".
Dadrunter steht das Datum der beiden Zustellversuche und das Datum der Benachrichtigung (denke, dass der Vermieter vom Postboten eine "Abholaufforderung" von der Poststelle bekommen hat).
Irgendwo stehe ich jetzt blöd da. Denn ich bin nicht bereit nun einen Monat länger in der Wohnung zu bleiben. Ursprünglich hatte ich zum 30.06.09 gekündigt.
Gilt meine Kündigung nun trotzdem zum 30.06.?
Grüße
Hewal
Off Topic 20.143 Themen, 223.510 Beiträge
Hättest Du es besser als Einwurfeinschreiben verschickt...
keineswegs. Bei einem Einwurfeinschreiben kannst du den Zugang nicht nachweisen.
Die Zustellvermerke der Postzusteller wurden schon von einigen Gerichten als Nachweis abtgelehnt, desweiteren lehnen vermehrt Gerichte das Einwurfeinschreiben dann ab, wenn der Briefkasten des Empfängers "allgemein zugänglich" ist und somit Gefahr besteht, dass post aus dem kasten entwendet werden könnte; besonders schwer wiegt, wenn der Empfänger nchweisen/glaubhaft machen kann, dass schon Post entwendet wurde.
kurz: das Einwurfeinschreiben taugt nur dazu, der post mehr für die Beförderung des Briefes zu zahlen, als du eigentlich müssest.
Es hat gerichtlich keinen höheren Stellenwert als ein klassischer Brief.
Hingegen hat der OP bei seinem Einschreiben-Rückschein durchaus Chancen:
das nämlich kann auch dann als "zugestellt" gelten, wenn der Empfänger dessen Annahme verweigert oder es nicht abholt.
Beispiel: AG sendet seinem AN die Kündigung zu - der AN ahnt was der Brief enthält und holt es nicht ab.
Die Kündigung gilt trotzdem als zugestellt; entsprechendes Urteil kann ich gerne heute abend raussuchen wenn Bedarf besteht.
Entsprechendes gilt auch für die Wohnungskündigung
Volker
keineswegs. Bei einem Einwurfeinschreiben kannst du den Zugang nicht nachweisen.
Die Zustellvermerke der Postzusteller wurden schon von einigen Gerichten als Nachweis abtgelehnt, desweiteren lehnen vermehrt Gerichte das Einwurfeinschreiben dann ab, wenn der Briefkasten des Empfängers "allgemein zugänglich" ist und somit Gefahr besteht, dass post aus dem kasten entwendet werden könnte; besonders schwer wiegt, wenn der Empfänger nchweisen/glaubhaft machen kann, dass schon Post entwendet wurde.
kurz: das Einwurfeinschreiben taugt nur dazu, der post mehr für die Beförderung des Briefes zu zahlen, als du eigentlich müssest.
Es hat gerichtlich keinen höheren Stellenwert als ein klassischer Brief.
Hingegen hat der OP bei seinem Einschreiben-Rückschein durchaus Chancen:
das nämlich kann auch dann als "zugestellt" gelten, wenn der Empfänger dessen Annahme verweigert oder es nicht abholt.
Beispiel: AG sendet seinem AN die Kündigung zu - der AN ahnt was der Brief enthält und holt es nicht ab.
Die Kündigung gilt trotzdem als zugestellt; entsprechendes Urteil kann ich gerne heute abend raussuchen wenn Bedarf besteht.
Entsprechendes gilt auch für die Wohnungskündigung
Volker