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E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder § 130a

ms-user / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Leutz,

habe Ärger mit einer Behörde mit 3 Buchstaben...

Hatte Widerspruch per EMail versendet, mit meinem "Standart"...
D. H. Üblicher Briefkopf "mit" E-Mail-Adresse, ergo:
Vorname - Name
Strasse - Nr.
PLZ Stadt
Telefon
EMail

Nun habe ich Antwort erhalten, ungültig, weil keine Signatur. Meinem bescheidenem Wissen nach, wäre das mit einer Fantasie Adresse durchaus korrekt.

Doch da ich Vorname_Name@xxxx.de genommen habe + o. G. "Briefkopf" halte ich das für Humbuck - Schikane.

Was bitte, muss ich da genau beachten???

Ist es heutzutage wirklich ein Fehler, auf den unzuverlässigen "Briefkasten" zu verzichten??? Meine Bewerbungen, Beschwerden, und Co kommen doch auch an und werden bearbeitet. Typisch öffentliche Schikane???

Für "kompetente" Antworten ein Danke im Voraus:

MS-user.

Murphys Gesetze, u.a.: Computer sind dafür da, um Probleme zu lösen, die wir ohne sie nicht hätten...
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binjetzt30 Dune Lord „@binjetzt30 Ich habe mir angewöhnt, Einschreiben mit Rückschein zu verwenden....“
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ok, da war mir nichts bekannt von, alledings ist mir gerade noch eingefallen, dass man als Privatperson Dokumente über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen kann, der diese dann per Zustellungsurkunde zustellt. Andere Möglichkeiten sind mir nicht bekannt. Meines Wissens nach ist das die einzige Möglichkeit den konkreten Zugang eines Schriftstücks nachzuweisen, da der Gerichtsvollzieher eine Ablichtung des zugestellten Schreibens seiner Bestätigung beifügt, worin er die Zustellung eben dieses Dokuments an den Empfänger bestätigt.

Allerdings reicht wie gesagt in der Regel ein Einwurfeinschreiben. Sollte da mal etwas schiefgehen, könnte man "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Mit dem Einschreiben-Beleg kann man zwar nicht das konkrete Dokukment belegen, zur Glaubhaftmachung sollte es aber reichen. Allerdings sollte dies nicht zum Mißbrauch einladen: wer behauptet, eine umfangreiche Klageerwiderung in dreifacher Ausfertigung samt Kopien der Beweise ans Gericht geschickt zu haben und einen Beleg vorweist, der das Porto für einen Brief bis 20 g zuzüglich Einschreibenkosten beinhaltet, verhält sich nicht gerade schlau ;-).


@ms-user: wenn´s mit der ZPO zu tun hat, sollte man nicht spaßen. Da kann man sich schnell ein Loch ins Knie schießen! Also was auch immer Du geschrieben hast, auf jeden Fall schnell per Post einreichen und evtl. den Empfang bei der Geschäftsstelle erfragen (aber erst drei Tage später, das dauert, bis das in der Akte ist!)

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