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Bitte um rechtlichen Rat

richard19 / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo alle miteinander!!
Habe folgendes Problem: Schicke mein ACER ASPIRE 1672 WLMi - Notebook jetzt schon zum 4. Mal zur Reparatur. Das 1. Mal war schon nach 2 Wochen das Display kaputt und jetzt schicke ich das Gerät zum 3. Mal mit dem gleichen Fehler zu Acer: wenn man eine DVD oder CD in das Laufwerk einlegt ( ganz egal ob gekauft oder selber gebrannt ) rattert dieses kurz und Notebook friert ein - es reagiert einfach nichts mehr. Bei den 2 vorherigen Reparaturen wurde jedesmal das Laufwerk getauscht. Da ich befürchte das jetzt wieder das Laufwerk getauscht wird ( scheint ja niemand bei ACER darauf zu kommen das da möglicherweise ein anderer Fehler vorliegt )und das Gerät dann nach 2 Wochen wieder nicht funktioniert nun die Frage: habe ich das Recht auf ein Austauschgerät ( gleichwertig wie das jetzige )?? Nebenbei habe ich eine Vollschutzversicherung für dasGerät abgeschlossen. Wenn ja - und es wird das alte Gerät sozusagen repariert zurückgeliefert - muß ich das Gerät annehmen oder kann ich dies verweigern und auf das Austauschgerät beharren??
Oder soll ich das Ganze gleich meinem Rechtsschutz übergeben??
Vielleicht ist da jemand der mir da rechtlich helfen kann - wäre darüber sehr froh, denn langsam verliere ich die Freude an diesem Notebook. Nebebei brauche ich es aber dringend, da ich mit dem Breitbandintenet damit fahre.
Danke im Voraus und liebe Grüße an alle
Richard

Crusty_der_Clown Landesgeschäftsstelle „Wir zitieren: ... Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber...“
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Nix Irrtum.

Diese Vorgehensweise ist prinzipiell schön und gut, man weiß, daß das Paket gleich an den Hersteller geht und nicht noch erst eine Woche beim Händler rumsteht, die Sendung kommt auch gleich wieder zu einem zurück.

ABER: Wenn man aber hinterher evtl. tatsächlich von seinem gesetzlichen Recht auf Wandlung Gebrauch machen möchte, falls die Reparaturen Überhand nehmen, kann der Händler (Verkäufer) erstmal auf SEINEM Recht zur Nachbesserung bestehen. Auf bereits erfolgte (erfolglose) Reparaturen durch den Hersteller braucht er sich gar nicht einlassen, IHM (dem Verkäufer) steht das Recht zur Nachbesserung zu. Ausnahme: Der Verkäufer empfiehlt (nachweislich) seinem Kunden, defekte Geräte direkt zum Hersteller zu senden, z. B. durch eine entsprechende Angabe auf seiner Website. Dann muß er sich erfolglose Reparaturversuche durch den Hersteller selbst anrechnen lassen.

Daher ist die Vorgehensweise, defekte Geräte über den Verkäufer einzusenden, zumindest in der Theorie die bessere Wahl. Wenn natürlich der Verkäufer längst nicht mehr existiert, nimmt man natürlich jede andere Möglichkeit zur kostenlosen oder mindestens kostengünstigen Reparatur wahr, aber das ist auch eine ganz andere Ausgangssituation.

Jürgen