Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

Bitte um rechtlichen Rat

richard19 / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo alle miteinander!!
Habe folgendes Problem: Schicke mein ACER ASPIRE 1672 WLMi - Notebook jetzt schon zum 4. Mal zur Reparatur. Das 1. Mal war schon nach 2 Wochen das Display kaputt und jetzt schicke ich das Gerät zum 3. Mal mit dem gleichen Fehler zu Acer: wenn man eine DVD oder CD in das Laufwerk einlegt ( ganz egal ob gekauft oder selber gebrannt ) rattert dieses kurz und Notebook friert ein - es reagiert einfach nichts mehr. Bei den 2 vorherigen Reparaturen wurde jedesmal das Laufwerk getauscht. Da ich befürchte das jetzt wieder das Laufwerk getauscht wird ( scheint ja niemand bei ACER darauf zu kommen das da möglicherweise ein anderer Fehler vorliegt )und das Gerät dann nach 2 Wochen wieder nicht funktioniert nun die Frage: habe ich das Recht auf ein Austauschgerät ( gleichwertig wie das jetzige )?? Nebenbei habe ich eine Vollschutzversicherung für dasGerät abgeschlossen. Wenn ja - und es wird das alte Gerät sozusagen repariert zurückgeliefert - muß ich das Gerät annehmen oder kann ich dies verweigern und auf das Austauschgerät beharren??
Oder soll ich das Ganze gleich meinem Rechtsschutz übergeben??
Vielleicht ist da jemand der mir da rechtlich helfen kann - wäre darüber sehr froh, denn langsam verliere ich die Freude an diesem Notebook. Nebebei brauche ich es aber dringend, da ich mit dem Breitbandintenet damit fahre.
Danke im Voraus und liebe Grüße an alle
Richard

Odi24 richard19 „Bitte um rechtlichen Rat“
Optionen

Hi,

In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.

Quelle: http://www.sellpage.de/i_verbraucherrecht.html