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Bitte um rechtlichen Rat

richard19 / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo alle miteinander!!
Habe folgendes Problem: Schicke mein ACER ASPIRE 1672 WLMi - Notebook jetzt schon zum 4. Mal zur Reparatur. Das 1. Mal war schon nach 2 Wochen das Display kaputt und jetzt schicke ich das Gerät zum 3. Mal mit dem gleichen Fehler zu Acer: wenn man eine DVD oder CD in das Laufwerk einlegt ( ganz egal ob gekauft oder selber gebrannt ) rattert dieses kurz und Notebook friert ein - es reagiert einfach nichts mehr. Bei den 2 vorherigen Reparaturen wurde jedesmal das Laufwerk getauscht. Da ich befürchte das jetzt wieder das Laufwerk getauscht wird ( scheint ja niemand bei ACER darauf zu kommen das da möglicherweise ein anderer Fehler vorliegt )und das Gerät dann nach 2 Wochen wieder nicht funktioniert nun die Frage: habe ich das Recht auf ein Austauschgerät ( gleichwertig wie das jetzige )?? Nebenbei habe ich eine Vollschutzversicherung für dasGerät abgeschlossen. Wenn ja - und es wird das alte Gerät sozusagen repariert zurückgeliefert - muß ich das Gerät annehmen oder kann ich dies verweigern und auf das Austauschgerät beharren??
Oder soll ich das Ganze gleich meinem Rechtsschutz übergeben??
Vielleicht ist da jemand der mir da rechtlich helfen kann - wäre darüber sehr froh, denn langsam verliere ich die Freude an diesem Notebook. Nebebei brauche ich es aber dringend, da ich mit dem Breitbandintenet damit fahre.
Danke im Voraus und liebe Grüße an alle
Richard

haegar the horrible richard19 „Bitte um rechtlichen Rat“
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Sofern es sichnum ein und denselben Fehler handelt, muß man üblicherweise 3 Reparaturen dulden. Tritt dann der Fehler trotzdem noch auf (wobei die Gewährleistungspflicht für die Teile, die mit dem beobachteten Fehler zu tun haben, meines Wissen NICHT abläuft, sondern immer wieder von vorne beginnt - aber NUR für diese, für den Rest, weil fehlerfrei, läuft die Gewährleistungsfrist ab), hat man Anspruch auf Wandelung, teilweise Rückerstattung des Kaufpreises oder gämzliche Rückabwicklung des Laufvertrages (also Gerät gegen volle Kaufsumme). Die Wahl steht Dir zu, NICHT dem Händler! Ansprüche in dieser Richtung sind gegenüber dem Händler geltend zu machen.

Überhaupt: Du schreibst, Du hast das Gerät an Acer geschickt ztur Reparatur. Weiß der Händler davon? Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber dem Händler, bei dem man das Gerät gekauft hat, geltend gemacht werden. Der muß sich dann um die Reparatur kümmen, d.h. das Gerät an ihn einschicken. Händler, die verlangen, sich in solchen Fällen sofort an den Hersteller direkt zu wenden, sind - das kann man schon so sagen - NICHT seriös. SO ist das in BGB eben NICHT geregelt! Eine Reklamation geht nur Dich un dden Händler etwas an. Wie der es mit der Reparatur hält, ist dann allein sein Problem.

Gesetzt den Fall, Du hast dich stets in diesen Schadensfällen am Händler vorbei immer gleich an den Hersteller gewandt, d.h. der Händler weiß gar nicht, daß das Gerät überhaupt zur Reparatur war, wie soll sich der denn nun nach dem 3., womöglich auch fehlgeschlagenen Reparaturversuch als zuständig für Wandelung usw. fühlen? Da Du Dich nicht bei ihm gemeldet hast, ging der berechtigterweise davon aus, daß das Gerät stets korrekt bei Dir funktioniert. Das könnte für Dich ein größeres Problem werden...

Es sei denn, Du hast das Gerät im Acer-Direktshop gekauft, d.h. Dein Händler und der Hersteller sind identisch. Dann war natürlich alles soweit richtig.

Also an den Händler wenden. Und NUR an den!

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Das waren Statements eines rechtlichen Laien. Besuche die Rechtsabteilung einer Verbraucherzentrale oder gleich einen Advokaten für rechtlich umfassende Infos bzw. Maßnahmen in dieser Sache.