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Bitte um rechtlichen Rat

richard19 / 10 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo alle miteinander!!
Habe folgendes Problem: Schicke mein ACER ASPIRE 1672 WLMi - Notebook jetzt schon zum 4. Mal zur Reparatur. Das 1. Mal war schon nach 2 Wochen das Display kaputt und jetzt schicke ich das Gerät zum 3. Mal mit dem gleichen Fehler zu Acer: wenn man eine DVD oder CD in das Laufwerk einlegt ( ganz egal ob gekauft oder selber gebrannt ) rattert dieses kurz und Notebook friert ein - es reagiert einfach nichts mehr. Bei den 2 vorherigen Reparaturen wurde jedesmal das Laufwerk getauscht. Da ich befürchte das jetzt wieder das Laufwerk getauscht wird ( scheint ja niemand bei ACER darauf zu kommen das da möglicherweise ein anderer Fehler vorliegt )und das Gerät dann nach 2 Wochen wieder nicht funktioniert nun die Frage: habe ich das Recht auf ein Austauschgerät ( gleichwertig wie das jetzige )?? Nebenbei habe ich eine Vollschutzversicherung für dasGerät abgeschlossen. Wenn ja - und es wird das alte Gerät sozusagen repariert zurückgeliefert - muß ich das Gerät annehmen oder kann ich dies verweigern und auf das Austauschgerät beharren??
Oder soll ich das Ganze gleich meinem Rechtsschutz übergeben??
Vielleicht ist da jemand der mir da rechtlich helfen kann - wäre darüber sehr froh, denn langsam verliere ich die Freude an diesem Notebook. Nebebei brauche ich es aber dringend, da ich mit dem Breitbandintenet damit fahre.
Danke im Voraus und liebe Grüße an alle
Richard

haegar the horrible richard19 „Bitte um rechtlichen Rat“
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Sofern es sichnum ein und denselben Fehler handelt, muß man üblicherweise 3 Reparaturen dulden. Tritt dann der Fehler trotzdem noch auf (wobei die Gewährleistungspflicht für die Teile, die mit dem beobachteten Fehler zu tun haben, meines Wissen NICHT abläuft, sondern immer wieder von vorne beginnt - aber NUR für diese, für den Rest, weil fehlerfrei, läuft die Gewährleistungsfrist ab), hat man Anspruch auf Wandelung, teilweise Rückerstattung des Kaufpreises oder gämzliche Rückabwicklung des Laufvertrages (also Gerät gegen volle Kaufsumme). Die Wahl steht Dir zu, NICHT dem Händler! Ansprüche in dieser Richtung sind gegenüber dem Händler geltend zu machen.

Überhaupt: Du schreibst, Du hast das Gerät an Acer geschickt ztur Reparatur. Weiß der Händler davon? Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber dem Händler, bei dem man das Gerät gekauft hat, geltend gemacht werden. Der muß sich dann um die Reparatur kümmen, d.h. das Gerät an ihn einschicken. Händler, die verlangen, sich in solchen Fällen sofort an den Hersteller direkt zu wenden, sind - das kann man schon so sagen - NICHT seriös. SO ist das in BGB eben NICHT geregelt! Eine Reklamation geht nur Dich un dden Händler etwas an. Wie der es mit der Reparatur hält, ist dann allein sein Problem.

Gesetzt den Fall, Du hast dich stets in diesen Schadensfällen am Händler vorbei immer gleich an den Hersteller gewandt, d.h. der Händler weiß gar nicht, daß das Gerät überhaupt zur Reparatur war, wie soll sich der denn nun nach dem 3., womöglich auch fehlgeschlagenen Reparaturversuch als zuständig für Wandelung usw. fühlen? Da Du Dich nicht bei ihm gemeldet hast, ging der berechtigterweise davon aus, daß das Gerät stets korrekt bei Dir funktioniert. Das könnte für Dich ein größeres Problem werden...

Es sei denn, Du hast das Gerät im Acer-Direktshop gekauft, d.h. Dein Händler und der Hersteller sind identisch. Dann war natürlich alles soweit richtig.

Also an den Händler wenden. Und NUR an den!

*****

Das waren Statements eines rechtlichen Laien. Besuche die Rechtsabteilung einer Verbraucherzentrale oder gleich einen Advokaten für rechtlich umfassende Infos bzw. Maßnahmen in dieser Sache.

richard19 haegar the horrible „Sofern es sichnum ein und denselben Fehler handelt, muß man üblicherweise 3...“
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Danke - habe das Notebook immer über den Händler zur Reparatur schicken lassen. Habe auch bei diesem Händler den Vollschutz für dieses Gerät abgeschlossen.
Wenn ich richtig verstanden habe ist der Händler also für das Gerät verantwortlich. Nicht ACER!??! Ich muß also vom Händler den Austausch verlangen - wie dieser sich dann mit Acer einigt kann mir also egal sein.
Wichtig wäre nur noch,ob jetzt eine 2malige oder 3malige Reparatur des selben Fehlers geduldet werden muß!??!
Da müßte es doch ein EU-Gesetz geben das da zum tragen kommt. Vielleich weiß darüber jemand etwas.

jueki richard19 „Danke - habe das Notebook immer über den Händler zur Reparatur schicken...“
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Grundsätzlich ist in und auf jedem Fall der Händler Dein Vertragspartner. Grundsätzlich und immer!
Jürgen

Landesgeschäftsstelle haegar the horrible „Sofern es sichnum ein und denselben Fehler handelt, muß man üblicherweise 3...“
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Wir zitieren:
" ... Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber dem Händler, bei dem man das Gerät gekauft hat, geltend gemacht werden. "

Irrtum:
Wir hatten einen Garantiefall, ebenfalls ein Acer-Produkt. Das Gerät wurde über einen Onlineshop erworben, dieser hatte jedoch zwischenzeitlich dicht gemacht. Acer bietet eine Onlinesuche nach Vertragshändlern an, wir haben auch welche in unserer Ecke gefunden, sie waren lediglich bereit, das Gerät auf unsere Kosten an Acer einzusenden. Ein Anruf bei Acer löste das Problem in unserem Sinne: Wir bekamen per E-mail einen Frankieraufkleber für einen Paketdienst. Abholung, Reparatur, Lieferung waren innerhalb einer Woche erledigt- ohne einen Euro-Cent an Kosten.

unser Senf dazu

Crusty_der_Clown Landesgeschäftsstelle „Wir zitieren: ... Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber...“
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Nix Irrtum.

Diese Vorgehensweise ist prinzipiell schön und gut, man weiß, daß das Paket gleich an den Hersteller geht und nicht noch erst eine Woche beim Händler rumsteht, die Sendung kommt auch gleich wieder zu einem zurück.

ABER: Wenn man aber hinterher evtl. tatsächlich von seinem gesetzlichen Recht auf Wandlung Gebrauch machen möchte, falls die Reparaturen Überhand nehmen, kann der Händler (Verkäufer) erstmal auf SEINEM Recht zur Nachbesserung bestehen. Auf bereits erfolgte (erfolglose) Reparaturen durch den Hersteller braucht er sich gar nicht einlassen, IHM (dem Verkäufer) steht das Recht zur Nachbesserung zu. Ausnahme: Der Verkäufer empfiehlt (nachweislich) seinem Kunden, defekte Geräte direkt zum Hersteller zu senden, z. B. durch eine entsprechende Angabe auf seiner Website. Dann muß er sich erfolglose Reparaturversuche durch den Hersteller selbst anrechnen lassen.

Daher ist die Vorgehensweise, defekte Geräte über den Verkäufer einzusenden, zumindest in der Theorie die bessere Wahl. Wenn natürlich der Verkäufer längst nicht mehr existiert, nimmt man natürlich jede andere Möglichkeit zur kostenlosen oder mindestens kostengünstigen Reparatur wahr, aber das ist auch eine ganz andere Ausgangssituation.

Jürgen

Markus Klümper Landesgeschäftsstelle „Wir zitieren: ... Stets muß eine Reparatur oder sonstige Reklamation gegenüber...“
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Wegen der großen Fluktuation unter Computerhändlern kommt dieser Fall häufiger vor. Allerdings ist es eher eine Kulanzsache wenn der Hersteller die Defekten Geräte annimmt. Bei Festplatten ist z.B. gar kein Thema, Seagate und Samsung gehen da ganz gut mit um. Einen Rechtsanspruch hat der Kunde darauf aber nicht. Gewährleistung ist einzig und allein eine Sache des Verkäufers. Der muß sogar bluten, wenns ihn, aber den Hersteller nicht mehr gibt ;-))
Vom Hersteller gibts keine Gewährleistung, sondern nur Garantie. Und die unterscheidet sich insofern, das einige Ansprüche ausgeschlossen sind, wie z.B. Erstattung von Versandkosten (beim Einschicken) oder Anspruch auf Wandlung etc. Im Fall dieses Notebooks hier würde ich auf Wandlung bestehen. Im Übrigen hat der Kunde den Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät bereits beim ersten Defekt. Ich hätte keine Lust auf ein verschlimmbasteltes Notebook. Ich bin selbst Service-Techniker und lese die entsprechenden Berichte in CT´ und anderen Magazinen mit Grausen. Nun ist Acer an sich ganz ok und dieser Fall hier schlicht Pech, aber wer seine Ruhe haben will muß IBM kaufen. Basta.

Olaf19 Markus Klümper „Wegen der großen Fluktuation unter Computerhändlern kommt dieser Fall...“
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> Vom Hersteller gibts keine Gewährleistung, sondern nur Garantie.

Hi Markus, du beziehst diese Aussage sicherlich nur auf das Verhältnis Endverbraucher - Hersteller. Dem Händler gegenüber ist der Hersteller ja auch zur Gewährleistung verpflichtet... gelten da eigentlich die gleichen Regelungen wie gegenüber Endverbrauchern? Ich frage nur, weil Hersteller wie Händler rechtlich als Kaufleute gelten, also ein "einseitiger Handelskauf" vorliegt. M.E. stehen die Händler den Herstellern gegenüber rechtlich nichts so gut da wie die Endverbraucher gegenüber den Händlern, z.B. gelten - wenn ich nicht irre - kürzere Fristen für Mängelrügen etc.

CU
Olaf

Tilo Nachdenklich richard19 „Bitte um rechtlichen Rat“
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Echten rechtlichen Rat kann hier niemand geben und darf hier niemand geben. Aber wir können so diskutieren, was wir schon in solchen Dingen gehört haben.

Nach zweimaliger vergeblicher Reparatur darst Du "Wandlung" verlangen. Manchmal braucht ein Händler für solche Fälle Überzeugungsarbeit durch einen Anwalt. Wandlung heißt Gerät zurückgeben und Kaufpreis zurück.

Etwas unklar ist der CD- bzw. DVD-Defekt. Hat das Notebook denn nach der Reparatur für kurze Zeit funktioniert?
Dass CDs oder DVDs nicht starten kommt oft vor und hat vielfältige Fehler.
1) Verschmutzung der Scheiben. Scheiben die auf anderen Geräten gebrannt wurden sind besonders empfindlich.
2) Fehlerhafte Scheiben.
3) Beschädigte Treiber auf der Betriebssystempartition. Umschalten auf den PIO-Modus (entsetzlich lange Startzeiten von DVDs).
4) Irgendwelche Rest geschlossener Programme im RAM oder sonstwo. Tipp: Neustart, dann erst CD/DVD einlegen.
5) Die DVD-Laser-Linse muss manchmal freigeblasen werden. Pressluft aus der Dose. Den Strohhalm der Dose nicht zu weit einführen, sonder nur ganz knapp ins Gehäuse einführen. Manchmal verhindert ein Staubflocken, dass sich die DVD im Player richtig aufsetzt.

Odi24 richard19 „Bitte um rechtlichen Rat“
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Hi,

In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.

Quelle: http://www.sellpage.de/i_verbraucherrecht.html