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InfoScore Inkasso - Rechnung von 2001?

secdlx / 25 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi Leute!

Ich bekomm schon seit einiger Zeit Mahnungen von einem Inkassobüro namens Infoscore.
Die fordern in 3(!) Briefen mit Forderungen , dass ich der Midray GMBH (Debitel.net info.dienst) doch insgesamt über 80 € zahle.
Sonst steht nur das übliche drin, von wegen dass sie den Anwalt sonst einschalten und so.
Ich hab dann angerufen und gefragt, für was da überhaupt Geld gefordert wird, denn ich hab nie eine Rechnung von Debitel Bekommen bzw habe ich nie Dienste von Debitel in Anspruch genommen.
Daraufhin die Frau am Telefon: "Ja, sie haben 2001 (!) sich angemeldet für eine Homepage-Dienstleistung." Toll, Homepage-Dienstleistung. Das kann ja wohl einiges sein.
Ich wollte mir die Rechnungen auf denen die Forderungen begründet sind zuschicken lassen, das wollten sie erst nach androhung dass ich meinen Rechtsanwalt einschalte tun.

Nun wollte ich euch Fragen ob ihr schon mal erfahrungen hattet mit dieser Firma und ob ihr wisst, was die mit Homepage-Dienstleistung alles meinen könnten.
2001 war ich nähmlich erst 14 Jahre alt, womit die rechnung eigentlich hinfällig wäre, oder?


Danke euch

ähnliches problem! zcabeel
keine Verjährung ! SmallAl
keine Verjährung ! charlie62
Geschäftsfähigkeit SmallAl
Mario32 secdlx „InfoScore Inkasso - Rechnung von 2001?“
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Ich kann was zu infoscore sagen:
InFoScore Consumer Data GmbH ist eine private Firma die auf der Rheinstraße 99 in 76532 Baden-Baden sitzt. Einer deren Geschäftsführer (laut registergericht Heinz-Joachim Hornig) war dann auch mal in 2003 Geschäftsführer einer Inkasso KG (südwestinkasso)unter der selben anschrift, die für die bahn fahrpreisnacherhebungen einfordert (ja ich hatte meine monatskarte damals nicht dabei, aber diesen "inkasso"typen gezeigt wo der rechtshammer hängt)
Die Herren Geschäftsführer dort betreiben ein sehr undurchsichtiges Geschäft mit "Inkassodiensten" unter den verschiedensten Namen.
Was deren Rechtstaatliche basis angeht, siehe später Scan der rückseite eines ihrer schreiben.
Es handelt sich jedenfalls bei diesen unternehmen um privatwirtschaftliche unternehmungen die im Bezug auf SCHUFA relativ zahnlos sind.
1) Bin ich nicht mal sicher ob die InfoscoreGMBH Mitglied in der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist. (ACHTUNG IST KEIN WISSEN MEINERSEITS!)
2) Selbst wenn der Laden Mitglied ist, müssen daten die die überdich an die schufa weitergeben den tatsachen entsprechen. Einträge in der Schufa datei kannst du sperren lassen oder deren Löschung verlangen wenn sie unrichtig sind. Es steht niemals nicht in der schufa drin wenn du firma x yEuro schuldest. Einträge in der Schufa können z.B. sein wenn ein Gläubiger von dir einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat bei unbestrittener Forderung. Desweiteren können z.B. eidesstattliche Versicherungen (früher Offenbarungseid genannt) in deinem Schufaeintrag stehen.
Wenn du genaueres wissen willst, schreibe deine örtliche schufa einfach an und bitte um Auskunft.

Desweiteren muss sich diese PRIVATE Firma an das bundesdatenschutzgesetzt halten. verlange einfach entsprechende auskünfte von denen unter hinweis auf das BDSG. zu finden unter juris.de z.B..
De fakto sind diese Typen in Baden-Baden nur ne kleine DAtensammelklitsche die öffentliche daten sammelt und teuer an dumme firmen weiterverkauft. Jeder Händler kann sich auch selbst die Mühe machen das Öffentliche Schuldnerverzeichnis bei deinem zuständigen Amtsgericht einzusehen um rauszukriegen ob er dir besser nicht auf rechnung sondern auf nachnahme liefern sollte!!!
Lass dich von solchen "inkasso" Firmen nicht bange machen. die kochen auch nur mit wasser aus öffentlichen Brunnen!

deren Hinweise zur Dtenspeicherung per (windows) texterkennung gescannt:
und als gif bild unter http://www.directupload.net/images/041103/kn92cwjt.gif

Erläuterungenund Hinweil zur Benachrichtigungüber Datenspeicherung I
Die InFoScore Consumer DaJGmbH (kurz: ICD) ist ein Auskunfteiunternehmen, das im Sinne von
§ 27 Abs.;.1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
personenbezogene Daten ~rarbeitet und nutzt.
Geschäftszweck is~t die 6bermittlUng von Informationen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bzw.
Kreditwürdigkeit vo. Verbrauchern an Einzelhandels-, Versandhandels-, Versicherungs-,
Telekommunikatio 5-, Dienstleistungs- und sonstige Unternehmen, die wegen wirtschaftlicher ,~
Vorleistungeo-rinanzielle Risiken eingehen, sowie an mit dem Einzug von Forderungen beauftragte
Stellen. ..)
Die gespeicherten Daten bezieheA~ich auf Eintragungen in Öffentliche Verzeichnisse und Register,
wie z.B. das Öffentiiche"'Scn[jfdnerverze'ichnis,~aas Dei jedem Amtsgerict1f in aer-Bunaesrepijbiik
Deutschland geführt wird, sowie auf objektive Informationen von Vertragspartnern der ICD (z.B.
Versandhandels- und sonstige Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite~n
Konsumenten geben, sowie von diesen mit dem Einzug von Forderungen beauftragte Personen oder
Unternehmen), denen nicht vertragsgemäße Verhaltensweisen bzw. außergerichtliche oder
gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen.
Die bei der ICD gespeicherten Daten beziehen sich ausnahmslos auf Tatsachen bzw. Sachverhalte,
die Rückschlüsse auf das Zahlungsverhalten und/oder die Zahlungswilligkeit der betreffenden
Personen ermÖglichen. Zu diesen Daten zählen beispielsweise Angaben über eingeleitete
Inkassoverfahren, gerichtliche Mahnverfahren, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide,
eidesstattliche Versicherungen u.ä.. Werturteile, sowie Beurteilungen der finanziellen Verhältnisse
einer Person, werden von der ICD hingegen grundsätzlich nicht abgegeben bzw. vorgenommen.
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke
der Übermittlung ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, der
Speicherung oder Veränderung hat oder die Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden kÖnnen, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse.
des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Die Einwilligung des Betroffenen in die Datenspeicherung ist somit nicht erforderlich und der
Betroffene kann deshalb gegenüber der ICD grundsätzlich auch nicht auf der sofortigen LÖschungder
zu seiner Person gespeicherten Daten bestehen. Ein LÖschungsanspruchbesteht gemäß § 35 Abs. 2
BDSG nur dann, wenn die Speicherung unzulässig ist, oder wenn eine Prüfung am Ende des vierten
Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten ergibt, dass eine längerwährende
Speicherung nicht erf9!derlich ist:- ~.~ ~~..~ --7 -- , -~
Die auf Eintragungen in das ÖffentlicheSchuldnerverzeichnis beruhenden Daten unterliegen gemäß
§ 915 b Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr der Beauskunftung
(eine LÖschungdieser Daten erfolgt, in Übereinstimmung mit § 915a Abs: 1 ZP0, jedoch erst zum
Ende des entsprechenden Jahres).
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG zulässig, wenn der
Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der
Übermittlung hat.
Gemäß § 34 BDSG kann jeder Betroffene von der ICD Auskunft darüber verlqngen, welche Daten
über ihn gespeichert sind. Ein Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten
besteht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BDSG nur, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses überwiegt.

@Tina Olaf19