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Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf

Der_Milchmann / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

eine Bekannte von mir weiss, dass sie von ihrem Ex Freund ständig Anrufe erhält, nur kann sie das schlecht beweisen, sie kann ja kaum ihn bitten, ihr seine Verbindungsnachweise zu kopieren.

Allerdings weiss sie, dass er ISDN XXL hat, allerdings ein richtiges ISDN Telefon und damit auch die Telefonnummer unterdrückt.

Hat sie mit ebenfalls ISDN Anschluss eine Möglichkeit, seine Nummer zu fangen? Einmal, um zu beweisen, dass er es ist, und um sich selbst wirklich sicher zu sein, ob und dass er es überhaupt wirklich ist und kein anderer

-----------------------------------Zu Hartz4 kann ich nur sagen, dass ich froh bin, dass ich einen Job habe
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Ergänzung... out-freyn
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FrankWhite1221 Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Das angegebene Aktenzeichen stimmt tatsächlich nicht und es ist auch keine neue Entscheidung. Das sich trotzdem einige - nicht alle - Anbieter darauf beziegen, zeigt wie hier einfach von einem zum anderen abgeschrieben wurde. Das Aktenzeichen kann deshalb schon nicht stimmen, weil es keinen Jahr-Bezug hat, d.h. in jedem Aktenzeichen wird durch ein Jahrkürzel deutlich gemacht, aus welchem Jahr die ganze Geschichte stammt. Also z.B. VIII ZR 57/03 bedeutet, dass der VIII. Zivilsenat dies im Jahr 2003 als 57. Fall bearbeitet hat. 2981 Entscheidungen schaffen die in einem Jahr ohnehin nicht. Wenn man diese Zahl aber in 29/81 trennt, wird man fündig. Es handelt sich also um eine uralte Entscheidung aus dem Jahr 1982 auf die ich mich lieber nicht verlassen würde, denn es gibt inzwischen zumindest ein Urteil des BAG mit dem gegenteilig entschieden worden ist. Zudem ging es damals nur um das heimliche "Mithören" und nicht "Mitschneiden" eines Telefonates. Der BGH führte in dem Urteil vom 17.02.1982 - VIII AZR 29/81 -(abgedruckt in NJW 1982, Seite 1397 ff) aus, daß heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß Mithöreinrichtungen nur noch in geschäftlich genutzten Räumen verwendet werden. Wer sich heute eines Fernsprechers bedient, muß aufgrund dieser Entwicklung vielmehr damit rechnen, daß auch an privaten Telefonanschlüssen Mithöreinrichtungen angeschlossen sind und benutzt werden. Darauf, daß ein Mithörgerät bei solchen Anschlüssen nicht verwendet wird, darf er daher grundsätzlich auch dann nicht vertrauen, wenn der Gesprächspartner ihn nicht auf den Anschluß eines solchen Gerätes hinweist. Es komme daher nur noch darauf an, ob das Telefongespräch privaten, vertraulichen Inhalt oder rein geschäftlichen Inhalt habe.

Wir haben heute zudem eine völlig andere Gesetzeslage, wir haben ein Telekommunikationsgesetz, ein anders Datenschutzgesetz und auch der BGH hat längst folgendes entscheiden, (Urt. v. 13.10.1987 -- VI ZR 83/87):
(...)
2. Die Unzulässigkeit des heimlichen Mitschneidens von (Telefon-)Gesprächen gilt prinzipiell auch für Besprechungen über geschäftliche Angelegenheiten.
3. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort entfällt nicht schon durch das Interesse des Verletzers, die ungenehmigte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verwenden.

Oder aus einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz:

5.1.6 Zeugenzuschaltung
Manche Telekommunikationsanlagen verfügen auch über das Leistungsmerkmal
„Zeugen zuschalten“. Dabei wird ein anderer Teilnehmer oder ein Tonbandgerät
unbemerkt in eine bestehende Verbindung eingeschaltet. Der Einsatz dieses
Leistungsmerkmals ist in der Bundesrepublik nicht zulässig, da eine
Tonbandaufnahme nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar wäre.
Eine Ausnahme für das Mitschneiden von Anrufen kann nur für Drohanrufe gelten. In
manchen Behörden und Unternehmen kann bei der Telefonzentrale ein
Aufzeichnungsgerät zugeschaltet werden, sobald ein Gespräch als Drohanruf, z. B.
eine Bombendrohung, erkannt wird. Solche Ausnahmen können aber nur für
sicherheitskritische Bereiche gelten.
5.1.7
„Mitschneiden“ auf Anrufbeantworter
So genannte Komforttelefone verfügen oftmals über eine Funktion, die es ermöglicht,
während eines laufenden Gesprächs den eingebauten Anrufbeantworter zu
aktivieren und so das Gespräch aufzuzeichnen (mitzuschneiden). Dies ist nur
zulässig, wenn zuvor der Gesprächspartner in die Aufzeichnung eingewilligt hat.
Andernfalls würde der Aufzeichnende eine Straftat begehen, die nach § 201 Abs. 1
Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet
werden kann. Dies ist den meisten Käufern solcher Komforttelefone nicht bewusst,
zumal ein entsprechender Hinweis in den Bedienungsanleitungen für diese Geräte
meist nicht enthalten ist. Hier gilt jedoch der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“.

Die Firmen, die sich auf das falsche Aktenzeichen und auf einen falschen Sachverhalt beziehen, bewegen sich also nicht nur auf dünnem Eis, sie liegen eindeutig falsch und versuchen mit falschen Angaben Kunden zu fangen.

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