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Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf

Der_Milchmann / 24 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo,

eine Bekannte von mir weiss, dass sie von ihrem Ex Freund ständig Anrufe erhält, nur kann sie das schlecht beweisen, sie kann ja kaum ihn bitten, ihr seine Verbindungsnachweise zu kopieren.

Allerdings weiss sie, dass er ISDN XXL hat, allerdings ein richtiges ISDN Telefon und damit auch die Telefonnummer unterdrückt.

Hat sie mit ebenfalls ISDN Anschluss eine Möglichkeit, seine Nummer zu fangen? Einmal, um zu beweisen, dass er es ist, und um sich selbst wirklich sicher zu sein, ob und dass er es überhaupt wirklich ist und kein anderer

-----------------------------------Zu Hartz4 kann ich nur sagen, dass ich froh bin, dass ich einen Job habe
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Nasser Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Hi der_milchmann!

Ein Anrufbeantworter mit Sprachaufzeichnung, oder ein Cassettenrecorder soll schon Wunder gewirkt haben. Spiel dem Anrufer doch mal seinen eigenen Sch.... vor, mit dem Hinweis, dass nun die Polizei eingeschaltet wird.

Sollte der Anrufer es "NUR" permanent klingeln lassen, dann Stecker raus und ein Prepaid Handy gekauft. Klar das man dann nur die Nummer an vertrauenswürdigen Personen weiter gibt.

Es gibt bestimmt noch bessere Vorschläge. Alles eine Kostenfrage.

MfG Nasser

;) Und immer trocken bleiben.
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Sesselpuppser Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Du kannst bei der Telekom a) ein Fangschaltung beantragen b)eine Geheimnummer anfordern

oder schlichtweg (wegen a ) die Polizei einschalten (bzw. Staatsanwaltschaft) die dürfen die Verbindungsdaten des vermeintlichen Anrufers anfordern!

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offenbach Sesselpuppser „Du kannst bei der Telekom a ein Fangschaltung beantragen b eine Geheimnummer...“
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STOP!! @sesselhuppser

Du kannst bei der Telekom a) ein Fangschaltung beantragen b)eine Geheimnummer anfordern

FALSCH!!!


oder schlichtweg (wegen a ) die Polizei einschalten (bzw. Staatsanwaltschaft) die dürfen die Verbindungsdaten des vermeintlichen Anrufers anfordern!

GENAUSO FALSCH!!!



PS.
Als Privatperson ohne dementsprechende Lobby, kannste in der Bananen Republik Deutschland NULL!!
Immer erst wenn schon etwas passiert ist.


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Kolti offenbach „STOP!! @sesselhuppser Du kannst bei der Telekom a ein Fangschaltung beantragen b...“
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Du kannst eine Fangschaltung machen. Geht aber nur innerhalbe des Ortsnetzes und kostet Kohle.
Selbst schon gemacht. leider eine alte Oma gefangen, die sich verwählt hatte.

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fnmueller1 Kolti „Du kannst eine Fangschaltung machen. Geht aber nur innerhalbe des Ortsnetzes und...“
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das nennt sich bei denen offiziell "fang den bösen anrufer"

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Sesselpuppser offenbach „STOP!! @sesselhuppser Du kannst bei der Telekom a ein Fangschaltung beantragen b...“
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tse tse tse!

Wenn du keine Ahnung hast....


Ich muss es wohl zum teil wissen, da ich es selber schon mal brauchte! Und wir sind damals zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, die hat die Staatsanwaltschaft erhalten und dann die Telekom aufgefordert....

Aber das mit b) weisst du aber schon, ne!

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Der_Milchmann Nachtrag zu: „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Hallo an alle.

Ist schon richtig, die Mühlen der Verwaltung werde ich wohl nicht gehen, dazu hab ich keine Lust (meine Bekannte noch weniger, da keine technische Ahnung) ausserdem meist mit Kosten verbunden

Was das angeht: @offenbach

Es muss ja nicht gleich so krass sein, aber ... :-) dem kerl mal kräfig in den Hintern treten sollte drinnen sein ;)

-----------------------------------Zu Hartz4 kann ich nur sagen, dass ich froh bin, dass ich einen Job habe
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offenbach Der_Milchmann „Hallo an alle. Ist schon richtig, die Mühlen der Verwaltung werde ich wohl...“
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Hört sich Schlimm an. Ist aber so. BITTE lass mich aber dann TRETEN

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xafford Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Zur Polizei gehen, anzeige gegen Anonym stellen und Fangschaltung beantragen.
Bei der Rufnummernunterdrückung wird die Rufnummer des Anrufenden an der letzten Vermittlungsstelle ausgefilter, sie kommt also nie zum Endnutzerschnschluß und kann deswegen ohne Eingriff nicht ermittelt werden.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Kolti Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Die einfachste und billigste Methode ist es, sich eine gute Trillerpfeife zu kaufen.
Richtig angewendet, schadet das erheblich dem Trommelfell.
Das braucht man eigentlich nur 2x zu machen. *lol*

Übrigens: Bei uns in der Polizeistation wenden die diese Methode auch an, weil die häufig durch falsche Anrufe belästigt werden.

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Sesselpuppser Kolti „Die einfachste und billigste Methode ist es, sich eine gute Trillerpfeife zu...“
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Habe ich auch schon gehört, diese Methode funktioniert bestimmt SEHR gut!

@milchi, bevor du dir (bzw. deine Bekannte) de erstbeste Trillerpfreife besorgst, emphele ich dir eine Handball-Bundesliga-geprüfte-Pfeife, die "rollrn" besonders schön, so klingelt es in den Ohren besonders lange!

Manchmal können Lösungen so banal enfach sein!

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Grossadministrator Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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@Nasser: Eine Gesprächsaufzeichnung ist strafbar, damit machst du dir keine Freude. Dann bist du nämlich auf einmal der Angeklagte.

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NANÜ Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Hi Milchmann,
ganz simpel: hole dir irgendeine der Telefonnummernsuchsoftware, die zeichnen/zeigen bis zu 100 Anrufe a.) die Nummer auf/an und b.) nach Bedarf auch das Telefonat selbst............habe so eine SW aus der CH und funzt wunderbar.
Auch die Rückverfolgung ist inzwischen nicht mehr verboten.
Voraussetzung ist natürlich ISDN

Ich habe die Rufident, gibt aber noch günstigere, google einfach mal.
Der Rest liegt dann in der Tat in den Händen der "Behörden".

Gruß

NANÜ

P.S. @ Grossadministrator: wo hast du denn
diese Weisheit her, eine private Aufzeichnung ist nie und nimmer
strafbar, eine Aufzeichnung als Dritter ohne Wissen der Telefonierenden
ist es.
Als Angerufener brauchst du noch nicht einmal so einen Troll warnen, daß aufgezeichnet wird!

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out-freyn NANÜ „Hi Milchmann, ganz simpel: hole dir irgendeine der Telefonnummernsuchsoftware,...“
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Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist ein Grundrecht. Das Abhören oder Mitschneiden von Telefonaten ist in Deutschland deshalb unter Strafandrohung verboten. Dazu Dr. Joachim Jacob, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: "Jeder soll sicher sein, daß die Gespräche, die er führt, nicht abgehört und auch nicht aufgezeichnet werden. Wenn hinter dem Rücken des Betroffenen Gespräche aufgezeichnet werden, dann ist das strafbar.
Und deswegen kann das ohne Aufklärung und Zustimmung nicht passieren. Das hat mit der Frage der Empfindlichkeit des Einzelnen nichts zu tun. Sondern es ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht, das Post- und Fernmeldegeheimnis und danach hat sich die Verhaltensweise zu richten."

Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Danach wird das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ob diese Aufzeichnung durch einen der beiden Gesprächspartner, oder durch einen Dritten erfolgt, ist dabei unerheblich.

D.H., der Gesprächspartner muss über die Aufzeichnung informiert werden _und_ sein Einverständnis geben. Ansonsten bist Du rechtlich auf ziemlich dünnem Eis unterwegs.

Das zitierte Urteil des BGH hab' ich auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nicht gefunden, kann also nicht beurteilen, inwieweit die bisherige Rechtslage davon betroffen ist.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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out-freyn Nachtrag zu: „Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist ein Grundrecht. Das Abhören oder...“
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StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.  das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger
    aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
    macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.  das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort
    eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
    nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
    wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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NANÜ out-freyn „Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist ein Grundrecht. Das Abhören oder...“
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Hi,
meine Aussagen bezogen sich auf von mir gemachte Erfahrungen. Aufgezeichnete Drohanrufe wurden vom dem Gericht als Beweis zugelassen, da die (versuche jetzt dieses Juristendeutsch zu umgehen) von dem Drohenden ausgehende Gefahr für Leib und Leben höher eingeschätzt wurde als der Schutz des von dir zitierten nichtöffentlichen Wortes.

Auch wurden E-Mails als Beweis zugelassen, nachdem diese als von der drohenden Person kommende Mails von der Staatsanwaltschaft dieser zugeordnet werden konnten. (das war ein Riesentheater, wie unschwer vorstellbar..........)

Leider ist das ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig, so daß es noch keinen Akteneintrag/nummer gibt, anhand der Vorgang zu verifizieren ist.

Gruß

NANÜ

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NANÜ Nachtrag zu: „Hi, meine Aussagen bezogen sich auf von mir gemachte Erfahrungen. Aufgezeichnete...“
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Schau mal hier , die ganze von dir zitierten Gesetze + die Rechtsprechung/auffassung "scheint" nicht mehr aktuell zu sein...........

Gruß

NANÜ
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out-freyn NANÜ „@ out-freyn“
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Hi NANÜ,

danke für den Link! Lustig finde ich, dass in dem von Dir verlinkten pdf die von mir zitierte Aussage des Datenschutzbundesbeauftragten nahezu wortwörtlich auftaucht :-)

Auch der zitierte Text des StGB-§ sollte eigentlich aktuell sein. Zumindest findet sich auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz derselbe Text.

Wie auch immer - IANAL, und zwischen der Gesetzeslage und den Entscheidungen von Gerichten besteht nicht immer zwingend ein (für mich) nachvollziehbarer Zusammenhang...

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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NANÜ out-freyn „@ out-freyn“
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Hi nochmal,
klar, daß sich die Rechtsprechung anpasst. In dem von mir verlinkten Schreiben waren 2 andere Aspekte interessant, einmal, daß das BGH das auch technisch kaum mehr zu unterbindende Mithören aus der Strafandrohung "entlassen" hat, zum anderen, daß das Abfischen bzw. Mitschneiden von Kundengesprächen eben nicht unterbunden wird/wurde. Das Schreiben stammt aus dem Jare 2001.
Daß sich die von dir zitierten Gesetze bzw. deren Auslegung ändern, soweit ein Verstoß gegen dieselben überhaupt noch verfolgt werden - ganz zum Unmut der Datenschützer, die aus ihrer Sicht zu Recht auf der restriktiven Anwendung pochen - ist nix Neues.

Gruß

NANÜ

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Nasser Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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@ grossadministrator

Vielleicht liege ich ja falsch, aber schau mal hier:

http://www.gutzeit-gmbh.de/html/tel_mitschneidgeraet.html

PS: Ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen.

MfG Nasser

;) Und immer trocken bleiben.
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NANÜ Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Hi Milchmann,
hier noch etwas zum Thema = klick mich es funzt auch für analoge Telefone.

Gruß

NANÜ

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Nasser Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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@ out-freyn
@ grossadministrator

Also, ich denke mal, dass sich so eine Firma wie (http://www.gutzeit-gmbh.de/html/tel_mitschneidgeraet.html ) nicht einfach den Hinweis,

ACHTUNG neues Urteil!
Diese Geräte sind vom Bundesgerichtshof zugelassen auch wenn die Teilnehmer nicht aus das Mitschneiden hingewiesen werden (Aktenzeichen VIII ZR 2981).

unter ihre Produkte setzt, ohne das dies von der Firma recherchiert wurde. Zu mal ja auch andere Firmen (z.B. Siemens) solche Geräte in Deutschland vertreibt. Klar, der Vertrieb ist nicht verboten. Aber sollte das Aktenzeichen VIII ZR 2981 nicht stimmen, dann sägen sie am eigenen Ast. Das kann sich keine Firma leisten. Es mag sein, dass das
Aktenzeichen VIII ZR 2981 im Internet nicht verfügbar ist. Ich persönlich kenne das auch so, wie es Nanü beschreibt, (siehe Nanü: Dritter ohne Wissen der Telefonierenden).
Leider habe ich auch persönlich Erfahrung mit solchen Anrufen.

PS: Ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen.

MfG Nasser

;) Und immer trocken bleiben.
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GarfTermy Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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lösungsansatz:

1. ein pc mit isdn karte (24H online)
2. einen isdn monitor, zb isdncall 2001
3. der funktioniert als eine art "firewall", man kann anrufe regelbasiert bearbeiten, ggf eben auch abweisen, oder direkt an die polizei weiterleiten...

funktioniert natürlich nur, wenn man selbst isdn hat.

;-)

The two basic principles of Windows system administration: For minor problems, reboot For major problems, reinstall
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FrankWhite1221 Der_Milchmann „Nummer fangen bei ISDN Anonym Anruf“
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Das angegebene Aktenzeichen stimmt tatsächlich nicht und es ist auch keine neue Entscheidung. Das sich trotzdem einige - nicht alle - Anbieter darauf beziegen, zeigt wie hier einfach von einem zum anderen abgeschrieben wurde. Das Aktenzeichen kann deshalb schon nicht stimmen, weil es keinen Jahr-Bezug hat, d.h. in jedem Aktenzeichen wird durch ein Jahrkürzel deutlich gemacht, aus welchem Jahr die ganze Geschichte stammt. Also z.B. VIII ZR 57/03 bedeutet, dass der VIII. Zivilsenat dies im Jahr 2003 als 57. Fall bearbeitet hat. 2981 Entscheidungen schaffen die in einem Jahr ohnehin nicht. Wenn man diese Zahl aber in 29/81 trennt, wird man fündig. Es handelt sich also um eine uralte Entscheidung aus dem Jahr 1982 auf die ich mich lieber nicht verlassen würde, denn es gibt inzwischen zumindest ein Urteil des BAG mit dem gegenteilig entschieden worden ist. Zudem ging es damals nur um das heimliche "Mithören" und nicht "Mitschneiden" eines Telefonates. Der BGH führte in dem Urteil vom 17.02.1982 - VIII AZR 29/81 -(abgedruckt in NJW 1982, Seite 1397 ff) aus, daß heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß Mithöreinrichtungen nur noch in geschäftlich genutzten Räumen verwendet werden. Wer sich heute eines Fernsprechers bedient, muß aufgrund dieser Entwicklung vielmehr damit rechnen, daß auch an privaten Telefonanschlüssen Mithöreinrichtungen angeschlossen sind und benutzt werden. Darauf, daß ein Mithörgerät bei solchen Anschlüssen nicht verwendet wird, darf er daher grundsätzlich auch dann nicht vertrauen, wenn der Gesprächspartner ihn nicht auf den Anschluß eines solchen Gerätes hinweist. Es komme daher nur noch darauf an, ob das Telefongespräch privaten, vertraulichen Inhalt oder rein geschäftlichen Inhalt habe.

Wir haben heute zudem eine völlig andere Gesetzeslage, wir haben ein Telekommunikationsgesetz, ein anders Datenschutzgesetz und auch der BGH hat längst folgendes entscheiden, (Urt. v. 13.10.1987 -- VI ZR 83/87):
(...)
2. Die Unzulässigkeit des heimlichen Mitschneidens von (Telefon-)Gesprächen gilt prinzipiell auch für Besprechungen über geschäftliche Angelegenheiten.
3. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort entfällt nicht schon durch das Interesse des Verletzers, die ungenehmigte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verwenden.

Oder aus einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz:

5.1.6 Zeugenzuschaltung
Manche Telekommunikationsanlagen verfügen auch über das Leistungsmerkmal
„Zeugen zuschalten“. Dabei wird ein anderer Teilnehmer oder ein Tonbandgerät
unbemerkt in eine bestehende Verbindung eingeschaltet. Der Einsatz dieses
Leistungsmerkmals ist in der Bundesrepublik nicht zulässig, da eine
Tonbandaufnahme nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar wäre.
Eine Ausnahme für das Mitschneiden von Anrufen kann nur für Drohanrufe gelten. In
manchen Behörden und Unternehmen kann bei der Telefonzentrale ein
Aufzeichnungsgerät zugeschaltet werden, sobald ein Gespräch als Drohanruf, z. B.
eine Bombendrohung, erkannt wird. Solche Ausnahmen können aber nur für
sicherheitskritische Bereiche gelten.
5.1.7
„Mitschneiden“ auf Anrufbeantworter
So genannte Komforttelefone verfügen oftmals über eine Funktion, die es ermöglicht,
während eines laufenden Gesprächs den eingebauten Anrufbeantworter zu
aktivieren und so das Gespräch aufzuzeichnen (mitzuschneiden). Dies ist nur
zulässig, wenn zuvor der Gesprächspartner in die Aufzeichnung eingewilligt hat.
Andernfalls würde der Aufzeichnende eine Straftat begehen, die nach § 201 Abs. 1
Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet
werden kann. Dies ist den meisten Käufern solcher Komforttelefone nicht bewusst,
zumal ein entsprechender Hinweis in den Bedienungsanleitungen für diese Geräte
meist nicht enthalten ist. Hier gilt jedoch der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“.

Die Firmen, die sich auf das falsche Aktenzeichen und auf einen falschen Sachverhalt beziehen, bewegen sich also nicht nur auf dünnem Eis, sie liegen eindeutig falsch und versuchen mit falschen Angaben Kunden zu fangen.

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