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Umtausch nach 3 Monaten möglich wenn Gerät defekt?

basti0007 / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Ich habe mir im Dezember einen Brenner beim Media Markt gekauft. Nun habe ich 3 Monate später und nach immerhin über 25 DVD Rohlingen festgestellt, dass der Brenner ca. 70% der Rohlinge gecoasted hat - die DVDs schauen erst mal okay aus (ISO Struktur etc.) haben aber immer wieder fehlerhafte Sektoren. Ich habe 9 verschiedene Rohlingstypen von Billig- bis Markenware ausprobiert und sogar einen Rechner gekauft, weil ich dachte, vielleicht sei mein alter zu schwach - Ergebnis ist immer noch das gleiche. Die Rohlinge sind fast durchgehend irgendwo defekt. Indiskutabel für meine Backups, alle DVD Rohlinge sind quasi hinüber.

Nun meine Frage: Kann ich den Brenner beim Media Markt umtauschen? Am liebsten hätte ich ein anderes Modell bzw. eine andere Marke. Ich habe gehört, innerhalb von 3 Monaten sei "Kaufwandel" möglich, also Umtausch in ein andere Gerät z.B. durch Aufzahlung...

basti0007 Nachtrag zu: „Ich hab jetzt gelesen: --- 437 BGB n..F. - Ansprüche und Rechte des Käufers...“
Optionen

hab sie gefunden, hier mal für alle:


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c. Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmangel: [...]

aa. Nacherfüllung: Der Käufer kann gem. § 439 BGB n.F. Nacherfüllung verlangen. D.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Er hat also ein Wahlrecht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB n.F. für den Verkäufer unzumutbar wäre. Unzumutbarkeit liegt (vereinfacht!) vor, wenn bei einer Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer entstehen würden. Ist die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar, so stehen dem Käufer die übrigen Rechte zu (siehe nachfolgende Ausführungen).


bb. Rücktritt: Weiterhin kann der Käufer nach einer Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, nach den Regeln des § 323 BGB n.F. (direkter Verweis des § 437 Nr. 2 BGB n.F. hierauf).

[...]

ee. Fristsetzung immer erforderlich? Der Käufer ist gem. § 440 BGB n.F. aber lediglich bei behebbaren Mängeln zur Fristsetzung und zum Abwarten des Fristablaufs verpflichtet, bevor er Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt. Keiner Fristsetzung bedarf es hingegen, wenn die Mängel an der Kaufsache nicht behebbar sind.

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Wie ist das eigentlich? Kann ich, wenn ich jetzt einen neuen Brenner nehme, ebenfalls eine Fristsetzung verlangen und wenn der auch nicht ginge einen Kaufrücktritt?