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Registrierzwang zum 2.

Markus Klümper / 30 Antworten / Flachansicht Nickles

Da in dem unteren Posting etwas vom Thema abgewichen wurde, möchte ich nunmal meinen Senf dazu geben. Ich finde es etwas undankbar, sich etwas wirklich Wertvolles schenken zu lassen und dann Theater zu machen, wenn der Schenkende eine kleine Gegenleistung erwartet. Im Falle von NetObject ist es so, daß ich dieses Programm gewerblich nutze und wirklich gerne damit arbeite. Da dieses Programm vor ein paar Jahren richtig Teuer war, und vom Funktionsumfang auch sehr anspruchsvollen Aufgaben gerecht wird, betrachte ich die Gratis-Vollversion als feinen Zug. Das die Hersteller und Distributoren die Adressdaten haben möchten, um dem Nutzer z.B. die aktuelle Version der Software oder andere interessante Produkte anzubieten, finde ich völlig legitim. Außerdem habe ich zur Registrierung gerade mal zwei Minuten gebraucht. Was die Rechtslage betrifft: Laut Fachjournalisten ist es auch für gekaufte Software völlig legal, eine Zwangsregistrierung zu verlangen. Den Firmen bleibt eben selbst überlassen, wem sie erlauben, eine Kopie der Software zu nutzen (nix anderes kauft man, nur das Nutzungsrecht an einer Kopie der Software!!!). Ohnehin handelt es sich bei den zwangregistrierten Zeitungsbeigaben i.d.r. um wirklich interessante Software, die einen hohen Nutzwert haben. Spam-Probleme habe ich übrigens keine. Jedenfalls nicht mit der Werbung solcher Firmen. Ich wüßte nur mal gerne, wer den Spammern ständig erzählt, ich hätte einen viel zu kurzen... ;-))

Registrierzwang zum 2. Olaf19
Max Payne hundertneunundneunzig „Hallo, die Rechtslage ist in Deutschland diese, daß ein Käufer die Software...“
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die Rechtslage ist in Deutschland diese, daß ein Käufer die Software erwirbt und nicht nur eine Lizenz zur Nutzung. Abweichende Regelungen in nahezu jedem Lizenzvertrag sind in Deutschland nichtig und die Zustimmung dazu bei der Installation einer Software ist ein rein technischer Vorgang und hat keine rechtliche Bindungskraft.

Wo haste den Unsinn denn her? In Deutschland herrscht - in gewissen Grenzen - Vertragsfreiheit. Und wenn ein Softwarehersteller nur eine Nutzungslizenz vergeben will und der Benutzer einverstanden ist (z.B. durch Bestätigung der EULA), gilt das. Einen solchen Vertrag wird kein Gericht als sittenwidrig ansehen.

Hast Du eine Quelle (rechtskräftiges Urteil, Kommentar o.ä.) zu Deiner Behauptung?
Urban Legendz zum 47. Olaf19