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Abschlag bei Rückerstattung innerhalb der Garantie

protti2 / 17 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

also es sieht folgendermaßen aus:

Ich habe ein Notebook einer großen Computerdiscount Kette. Das Gerät wurde im Juni gekauft und geht nun in die dritte Reparatur.

Dem Kundenservice habe ich nun informiert, dass ich entweder das Gerät tauschen will oder noch lieber den Kaufpreis zurück erstattet bekommen möchte.

Der Kundenservice hat nun zwei Optionen vorgeschlagen. Erstens ich erhalte den Kaupreis abzüglich Nutzungspauschale ab. Denke dass dieser sich folgendermaßen errrechnet. 7 Monate Nutzung bei 24 Monaten Garantie, heißt dass ich 7/24 des Kaufpreises zurück erhalte. Das heißt bei meinen Kaufpreis von 799¤ erhalte ich 666¤ zurück.

Die zweite Option ist die, dass ich ausgehend von diesem Betrag drauf zahle und ein technisch neueres Modell erhalte, da mein Notebook nicht mehr auf Lager ist.

Mich würde interessieren, ob dieser Abschlag bei der Rückerstattung rechtlich Ok ist. Die Garantie läuft ja nun noch 1,5 Jahre.

schnaffke protti2 „Hmm, sehe das in gewisser Form ja durchaus genau so wie ihr. Nur sehe ich es...“
Optionen

Hallo, es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung. Garantie ist abhängig vom Hersteller und bezieht sich auf Defekte (Mängel), die innerhalb des Garantiezeitraums auftreten. Wie lange die Garantiezeit ist, kann der Hersteller festlegen, ebenso, wie bei einem aufgetretenen Mangel innerhalb der Garantiezeit zu verfahren ist.

Die gesetzliche Gewährleistung ist im BGB geregelt (§433ff), und bezieht sich auf Mängel, die beim Kauf vorhanden waren. Früher betrug die Zeit, innerhalb der der Kunde reklamieren mußte, ein halbes Jahr. Heute hat der Kunde zwei Jahre Zeit, den Mangel anzuzeigen. Das wird oft und gerne mit Garantie verwechselt. Genau genommen gibt es den Begriff Gewährleistung so gar nicht, es handelt sich um die "Verjährung von Mängelansprüchen" (§438 BGB).
Allerdings ist es so, dass, wenn der Kunde innerhalb eines halben Jahres den Mangel anzeigt, geht man davon aus, das dieser von Anfang an bestand (der Verkäufer ist in diesem Fall beweispflichtig, muß also nachweisen, dass kein Mangel vorlag, wenn er da raus will). Nach einem halben Jahr wird der Käufer beweispflichtig, d.h. er muß nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, um die ges. Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Es ist einfach nicht so, dass es in Deutschland neuerdings auf alles 2 Jahre Garantie gibt, das wird immer mit der ges. Gewährleistung verwechselt. Garantie ist reine Kulanz eines Herstellers.
Konkret zu deinem Fall: Ich würde das Angebot annehmen. Du könntest dich zwar auf die Hinterbeine stellen, und mit Wandlung/Minderung kommen, aber einen Rechtsstreit sind die 133 Euro nicht wert.
Meine persönliche Meinung.