@13.fiasko
>Weise ihn darauf hin, dass er sich wegen Betrug gemäß § 263 Abs.1 StGB strafbar gemacht hat und du dich an die Polizei wendest!
Der Kaufpreis betrug damals 65 Euro. Ob sich die Polizei dafür tatsächlich in Bewegung setzt? Zumal der Verkäufer vielleicht behaupten könnte, dass er ein Original verkauft hat und er sich nicht erklären kann, wo jetzt die Kopie herkommt.
@conqueror
>Vermutlich war es dem ursprüngliche Käufer auch nicht bewußt, daß er "Copyware" gekauft hat.
Ich gehe auch davon aus, dass der Verkäufer in gutem Glauben gehandelt hat. Sein Bewertungsprofil ist über einen längeren Zeitraum tadellos.
@yeeak
>Muss 'ne gute Kopie sein, wenns der Händler nichmal checkt!
Die gute Qualität der Kopie wurde auch durch den Hersteller bescheinigt.
@bollerman
>Denn was ist im Extremfall, wenn die Verkaufstelle sich einer Rücknahme mit der Begründung entzieht, wir haben Ihnen damals ganz bestimmt ein Original verkauft, und wenn sie jetzt kein Original mehr haben, dann tut es uns auch sehr leid für Sie.
Wäre ich der Verkäufer, würde ich wohl so auch argumentieren. Schließlich könnte es ja wikrlich sein, dass man sich inzwischen ein Plagiat besorgt und dann versucht, vom Verkäufer das Geld einzutreiben.
@Kolti
>Wenn die 90 Tage noch nicht rum sind, kommst Du über das Bewertungsprofil noch an den Datensatz.
Den Artikel kaufte ich im Juli. Ich hab ihn aber erst im September einschicken lassen. Daher ist die Artikelbeschreibung nicht mehr abrufbar.
@all
Vielen Dank für eure Antworten. Ich denke aber, dass ich keine Schritte unternehmen werde und betrachte die ganze Nummer als "Lebenserfahrung". Ich gehe nicht davon aus, dass sich bei dem relativ geringen Wert die Polizei/Staatsanwaltschaft dafür interessieren wird, zumal der Verkäufer damals nur einen Artikel dieser Art verkauft hat. Ich hab zwar 'ne Rechtschutzversicherung, aber meine Selbstbeteiligung ist höher als 65 Euro. Lohnt sich also auch nicht.