Kurz zusammengefasst:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass Onlinestreams kein Rundfunk im Sinne des österreichischen Rechts ist.
Es gilt jedoch zu beachten, dass dieses Urteil ggf. in Deutschland nicht anwendbar ist, da in Österreich laut Artikel der Begriff Rundfunk als Punkt-zu-Multipunkt-Verbindung definiert ist (siehe 5. Absatz), ein Onlinestream jedoch eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung ist.
Ob es im deutschen Recht auch eine solche Definition gibt, ist mir nicht bekannt. Evtl. weiß jemand hier mehr.