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ARD/ZDF - erneute Zahlungserinnerung mit gefälschtem Datum

Michael Nickles / 85 Antworten / Flachansicht Nickles

Es kam wieder Post von den Kassierern des öffentlich rechtlichen "Werbefernsehens" ARD/ZDF. Und wie versprochen berichte ich lückenlos weiter, was abgeht. Der vorherige Abkassierversuch des Beitragsservice fand am 1. Februar mit Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge" statt. Konkret war das am 8. Februar - das Datum des Schreibens war nachweislich gefälscht, künstlich zurückdatiert. Beim jetzigen Schreiben hat die "GEZ 2.0" das Datum noch dreister gefälscht:

Laut Analyse des Data Matrix Codes wurde das Schreiben des ARD/ZDF-Beitragsservice am 14.4.2014 frankiert/eingeliefert. Und es landete auch postüblich einen Tag später am 15.4.2014 in meinem Briefkasten. Als Datum (siehe Pfeil unten) ist der 4.4.2014. angegeben. Zwischen Verfassen des Schreibens und seiner Ankunft sind also angeblich 11 Tage vergangen. Das ist Quatsch, weil das Schreiben in einem Vorgang gedruckt/frankiert wurde.

Das mit der Datumsfälschung scheint bei der "GEZ 2.0" also ein gewisses System zu haben. Das ist deshalb höchstbedenklich, weil mit Data Matrix Code frankierte Briefe keine Briefmarke und kein "Stempeldatum" haben. Das einzige Datum, das ein Empfänger mit menschlichem Vermögen lesen kann, ist also das aufgedruckte Datum. Und da die "Zahlungserinnerung" eine Zahlung innerhalb von zwei Wochen fordert, reduziert sich die Frist durch den "Datumsnepp" also auf gerade mal 3 Tage!

ACHTUNG: Entscheidend für die Fristeinhaltung sind weder Data Matrix Code noch das Datum auf dem Schreiben. Einzig relevant ist das Datum der Zustellung! Liegt kein "Einschreiben" vor, ist fraglich, wie das Zustellungsdatum beweisbar ist. Infos und Diskussion dazu gibt es im Forum von GEZ-Boykott: http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html Interesant ist das Auslesen des Datamatrix-Codes dennoch, um eventuell im Verfahrensverlauf einen naheliegenden Betrugsverdacht nachzuweisen. (Infos von Bürger/gez-boykott.de)

Genau - "Zahlungserrinnerung" - das war der Betreff, der diesmal auf dem Schreiben von ARD/ZDF stand:

Als Einsteig wird geseiert, dass meine Beiträge angeblich zum 15.2.2014 fällig waren und kein Zahlungseingang festgestellt wurde. Dem folgt die Bitte (!), dass ich die rückständigen Rundfunkbeiträge vob 269,70 Euro innerhalb von zwei Wochen zahlen soll.

Ab wann diese zwei Wochen zu rechnen sind, wird nicht verraten. Der "freundlichen" Bitte folgt dann die indirekte Drohung, dass sich zusätzliche Kosten ergeben, wenn ich nicht bleche.

Garniert wird die wiederholte Nötigung mit einer recht interessanten neuen Information. Künftig krieg ich keine Zahlungsaufforderungen mehr. Stattdessen wird man die Rundfunkbeiträge per Gebühren-/Beitragsbescheid festsetzen und (!) einen Säumniszuschlag erheben.

Was ich jetzt tun werde? Richtig: nichts! Die Rechtsmäßigkeit des ganzen Klimbims stinkt schon seit geraumer Zeit zum Himmel. Und es stinkt immer schlimmer.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass es bezüglich des Rundfunk-Staatsvertrags beim ZDF erkennbare verfassungswidrige Elemente gibt, der Anteil von Politikern im Verwaltungsrat zu hoch ist.

Dieser Dreck muss erstmal weggewischt werden, bevor auch nur ansatzweise über Gebühren diskutiert werden kann. Aber bekanntlich mahlen die Mühlen des öffentlichen Rundfunks allerdings noch lahmer, als die der Justiz. So weit ich mich entsinnen kann, war Werbung im öffentlich rechtlichen Rundfunk nach 20 Uhr schon immer unzulässig.

Im Fall der "Wird Ihnen präsentiert von…"/"Sponsoring"-Tricks (also die "Krombacher-Tatort-Masche") hat es immerhin 570 Tatort-Folgen, 18 Jahre (in Worten: achtzehn) gedauert, bis derlei Sponsering nach 20 Uhr am 1. Januar 2013 endlich ein Riegel vorgeschoben wurde. Mehr dazu hier: ARD/ZDF - das öffentlich rechtliche Werbefernsehen durchleuchtet,

Fortsetzung demnächst in diesem Theater…

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http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Anna Terschüren - Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland 
Seite 174:

3. Ergebnis
Bei Betrachtung der Prüfungsergebnisse wird deutlich, dass der RBStV in seiner bestehenden Form nicht zulässig ist. Vielmehr fehlen die Kompetenzen des Gesetzgebers und der Rundfunkanstalten für die Einrichtung bzw. den Einzug der bestehenden Zwecksteuer. Außerdem bedürfte es einer Bemessung der Abgabepflicht anhand der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Personen und Unternehmen, um eine gerechte Verteilung der Gemeinlast zu erreichen. Um alternativ den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe verfassungskonform auszugestalten, müsste der Gesetzgeber konsequent die Vorgaben an derartige Abgaben beachten und somit Belastungsgrund, Abgabepflicht und Bemessungsgrundlage einheitlich und folgerichtig anhand der Nutzungsvermutung definieren. Hervorzuheben ist jedoch an dieser Stelle erneut, dass es ausdrücklich Absicht der Gesetzgebung war, durch den Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit möglichst umfassend zu belasten. Somit gestaltete der Gesetzgeber „sehenden Auges“ eine unzulässige Abgabe, die von vorneherein Verstöße gegen die Grundrechte der Abgabepflichtigen mit sich brachte und durch kompetenzwidrige Regelungen die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben umgeht. Die Gründe, warum die ehemalige Rundfunkgebühr schon nicht als nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen war, treten nun noch deutlicher hervor. Denn bis zur Reform hatte der Bürger die Freiheit, keine Abgabe entrichten zu müssen, wenn er tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte besaß. Diese Freiheit ist durch die Umstellung auf eine Geräteunabhängigkeit abhanden gekommen, ohne dass die Ausgestaltung der Abgabe auch die positiven Aspekte einer Steuerfinanzierung beinhaltet.

Seite 175:
Neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden aus der Rundfunkabgabe weitere Aufgaben finanziert. Hierzu zählen u.a. die Aufsicht über den privaten Rundfunk und die Telemedien durch die Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle sowie die Schaffung von technischer Infrastruktur zur Rundfunkübertragung und die Förderung neuartiger Übertragungstechniken. Zur Finanzierung dieser Aufgaben ist ein festgelegter Prozentsatz (rd. 2 %) der Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag vorgesehen.765 Werden die Einnahmen nicht vollständig gebraucht, fließen die Restmittel im Regelfall den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Die Landesmedienanstalten führen die Aufsicht über die private Rundfunk- und Telemedienlandschaft. Hierbei handelt es ich nach h.M. um eine staatliche Aufgabe, die als Gemeinlast einzuordnen ist. Dies trifft ebenfalls auf die weiteren Aufgaben zu, bei denen kein abgrenzbarer Personenkreis festgestellt werden kann, der die Finanzierungsverantwortung – beispielsweise für die Förderung offener Kanäle – trägt. Aufgrund der Einordnung dieser Aufgaben als Gemeinlast muss in der Konsequenz eine Finanzierung durch die Allgemeinheit erfolgen. Da der Rundfunkbeitrag bereits die Allgemeinheit belastet, werden die weiteren Aufgaben also ebenfalls durch das Gemeinwesen finanziert. Allerdings handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine finanzverfassungswidrig zustande gekommene Zwecksteuer, die unzulässige Auswirkungen auf die Grundrechte der Abgabepflichtigen mit sich bringt. Diese Unzulässigkeiten betreffen daher die Finanzierung der weiteren Aufgaben in gleicher Weise wie den Rundfunkbeitrag. Des Weiteren ist nicht erkennbar, warum die Finanzierung dieser Aufgaben aus Teilen des Rundfunkbeitrags erfolgen sollte. Zwar handelt es sich sowohl bei der Erfüllung des Funktionsauftrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch bei den o.g. weiteren Aufgaben um solche aus dem Bereich des Rundfunks. Außerdem sind beide Bereiche staatsfern zu organisieren. Allerdings beruht eine pauschale Zuweisung der Mittel zur Finanzierung der weiteren Aufgaben auf Basis der Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag auf keiner erkennbaren sachlichen Grundlage. Vielmehr wäre hier eine Entkopplung der Finanzierung sinnvoll, um die erforderlichen Mittel für die weiteren Aufgaben künftig ebenfalls aufgabengerecht ermitteln und zuweisen zu können. Die Finanzierung der weiteren Aufgaben aus dem Rundfunkbeitrag ist also im Ergebnis nicht sachgerecht.

Dieses sind die herausragenden Feststellungen in der Promotionsarbeit von Anna Terschüren. 
Diese Arbeit ist meines Erachtens absolut in sich schlüssig, auch in Ansehung zitierter Literatur gut nachvollziehbar und kann bedenkenlos Grundlage entsprechender Beschwerden oder Widersprüche sein, der dann gerichtliche Klärungen folgen sollten. 

Das Problem ist nur: Die das Zeug hätten, gegen diese skandalösen Regelungen vorzugehen, sind meistens so situiert, dass jede Art und Höhe des Rundfunkbeitrages sie nicht juckt.
Denen aber in der großen Masse rechtswidrig das Fell über die Ohren gezogen wird fehlt es gewöhnlich an Hirn und Herz, sich sachgerecht und erfolgversprechend zur Wehr zu setzen. Sie lamentieren und labern, und damit hat es sich. 

Was Michael macht, ist richtig. 
Man kann aber mehr machen: Zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein mitteilen, dass man angesichts der Rechtswidrigkeit der Forderungen nur unter Vorbehalt zahlt, um sich gegen rechtswidrige Zwangsmaßnahmen zu schützen, dass man die Forderungen sowohl der Höhe wie auch dem Rechtsgrund nach in der vorliegenden Form nicht anerkennt und nur in dem Maße letztendlich zu zahlen bereit ist, wie es einer verfassungs- und rechtskonformen Regelung entsprechen würde, so dass bei einer späteren Klärung der Rechtslage und einer etwaigen Neufassung auch eine u.U. errechenbare und fällige Rückforderung vorbehalten bleibt. 

So habe ich es gemacht, um mich erst einmal auf der weiteren Entwicklung zuschauend auszuruhen. 
DAS kann jeder der Millionen Beitragszahler tun und damit den Anstalten und Regierenden (täte es JEDER) einen gehörigen Schock verpassen. 

MfG, Manfred

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So muss es sein! Michael Nickles