Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

Ebay gräbt sich selbst eine Grube

Balzhofna / 39 Antworten / Flachansicht Nickles

Und schon wieder bin ich bei Ebay über den Tisch gezogen worden.
Ich habe eine Münze für 25€ gekauft und auch erhalten. Allerdings ist es eine Fälschung (steht sogar noch ganz klein drauf)
Ich habe den Verkäufer kontaktiert. Antwort: "Keine Garantie/Rücknahme". Dann habe ich mich an den Ebay Käuferschutz gewendet und die Jungs haben den Fall nach einem Tag geschlossen und gesagt, ich habe nicht mit Paypal bezahlt. Das war aber nichtmal angeboten!? Sowas ist doch einfach lächerlich!

Ebay will doch mehr wie Amazon werden, aber bei Amazon bin ich noch nie betrogen worden, weil die Verkäufer wissen, dass Amazon ziemlich hart durchgreift.

Was kann man gegen solche Betrübereien als Privatperson machen!?

gerhard38 Balzhofna „Ebay gräbt sich selbst eine Grube“
Optionen

Dass auf dem zweiten Foto in Vergrößerung mit Mühe zu erkennen ist, dass es sich um eine Reproduktion handelt, hätte ich auch nicht gesehen, wenn ich die Vorgeschichte nicht gelesen hätte.

Jedenfalls wird eine Münze angeboten ohne Hinweis darauf, dass es sich um eine Replica handelt. Damit ist der Tatbestand "wesentliche Abweichung" des Artikels von der Beschreibung gegeben. Es wäre in diesem Zusammenhang absurd, zu verlangen, dass jeder Verkäufer bei einem Artikel - nicht nur bei Münzen - auch immer zusätzlich "echt" oder "funktionsfähig" hinschreibt. Davon ist auszugehen und nur im gegenteiligen Fall muss auf eine Abweichung hingewiesen werden: "Defekt", "Nachbildung", "Kopie", etc. etc.
Der Verkäufer hat zwar ein paar negative Wertungen, aber das kann jedem einmal passieren, dramatisch schlecht ist sein Profil nicht.

Ebay hat den Fall schnell erledigt, denn was soll jetzt Ebay machen? Um den Verkäufer zu sperren oder sonst was zu unternehmen, müsste Ebay dem Käufer nachweisen können, dass er selbst darüber Bescheid gewusst hat, dass es sich um eine Replica handelt, und diesen Umstand vorsätzlich verschwiegen hat. Bei einem kommerziellen (Münzen-) Verkäufer könnte man sagen, so ein Mensch muss das aber erkennen, ob es sich um eine echte Münze handelt. Aber ein privater? Im Zweifelsfall gilt die Unschuldsvermutung. Es ist eigentlich ohnehin schon ein Entgegenkommen, dass der 2 Bilder der Münze eingestellt hat, denn das hat ihm zusätzliche Kosten beschert. Hätte er nur die Vorderseite oder gar keines eingestellt - würde Ebay vermutlich argumentieren: Warum kaufen Sie bei jemandem, der jede Rückgabe ausschließt? Also ich kann verstehen, dass sich Ebay da heraushält.

Außerdem handelt es sich, wie schon gesagt wurde, um keine "Fäschung", sondern eine "Kopie" ("Reproducction"). Sowas wird ganz offiziell von vielen Museen gemacht, dass sie beispielsweise Römische Helme oder sonst irgendwelche "echten" Sammlerstücke 1:1 nachbauen, allerdings mit einem entsprechenden Vermerk (der fest mit dem Objekt verbunden sein muss, aber andererseits nicht so auffällig zu sein braucht, dass dadurch der Gesamteindruck des Gegenstandes deutlich verändert w´ürde). Auch Gemälde von Klassikern werden kopiert, da es manchen Liebhabern nicht auf "Originalität", sondern auf das Bild an sich ankommt. Ich habe hier eine römische Münze, wo gar nicht so klein, aber doch so, dass es nicht brutal ins Auge springt, an der Vorderseite seitlich "Kopie" eingeprägt ist. Klar wäre mir ein Original lieber - aber im Hinblick auf das, was an dieser Münze interessiert, nämlich die Abbildung eines Jünglings mit Helm im Profil und die Rückseite mit weiteren Darstellungen und der lateinischen Inschrift, ist alles da, wie es auch das Original hat. Gerade bei Kunstartikeln ist immer die Frage, wofür man zahlt: Den Namen des Künstlers oder das Kunstwerk selbst.

Was würde denn so eine Münze kosten, wenn man sie als "Kopie" von Haus aus kaufen will? Wenn dein Kaufpreis mehr als 50% vom "wahren Wert" abweicht, dann könntest du vielleicht am Rechtsweg "Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)" geltend machen:
("Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert" (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.")

Gruß, Gerhard