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Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis

Lumich / 13 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
ich hab am 14.12. eine Grafikkarte ATI Radeon HD5850 zum Preis von 239,90€ online bestellt, Bezahlung sollte bei Abholung erfolgen. Die Karte war zur Zeit im Shop nicht lieferbar, war aber bestellt. Die Bestellung wurde angenommen und auch bestätigt. Seit gestern ist die Karte verfügbar, jedoch soll ich jetzt 289€ bezahlen. Auf Nachfrage, was wäre wenn ich per Vorkasse bezahlt hätte,dann hätte ich draufzahlen müssen oder mein Geld zurück bekommen. Weiß jemand von euch ob das rechtens ist?
Danke Gruß Lumisch

Max Payne Lumich „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Die Bestellung wurde angenommen und auch bestätigt.

In welcher Form? Eine reine "Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen"-Mail reicht nicht aus, weil diese nur bestätigt, dass die Übertragung der Bestellung technisch geklappt hat. Eine rechtlich verbindliche Auftragsbestätigung muss auch ausdrücklich "Auftragsbestätigung" heißen.

Somit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

Hast Du sowas? Dann hast Du einen gültigen Kaufvertrag zu den bestätigten Konditionen geschlossen. Sagt nun der Verkäufer, dass er nicht liefern wird, setzt er sich damit selbst in Verzug.
Rein rechtlich hast Du dann die Möglichkeit, ohne setzen einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Karte woanders zu kaufen. Den eventuellen Differenzbetrag zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis kannst Du dann - theoretisch zumindest - vom unwilligen Verkäufer verlangen und ggf. einklagen. "Theoretisch" deswegen, weil dazu eine Menge Zeit und Nerven nötig sein wird.

Wenn Du dagegen keine explizite Auftragsbestätigung hast, dann hast Du Pech gehabt. Rechtlich sieht das so aus, dass Du dem Händler ein Angebot gemacht hast, die Karte zu diesen Konditionen zu kaufen. Der Händler nimmt dieses Angebot jedoch nicht an, sondern unterbreitet ein neues Angebot zu veränderten Bedingungen. Es liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, somit kein Vertrag und keine Ansprüche.
Sollte der Händler dies jedoch öfter machen, verstößt er gegen Wettbewerbsrecht. Ein Mitbewerber oder die Verbraucherzentrale könnte ihn dann abmahnen (lassen).
Bestätigung peterson
Beispiele LG Hamburg peterson