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Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis

Lumich / 13 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo,
ich hab am 14.12. eine Grafikkarte ATI Radeon HD5850 zum Preis von 239,90€ online bestellt, Bezahlung sollte bei Abholung erfolgen. Die Karte war zur Zeit im Shop nicht lieferbar, war aber bestellt. Die Bestellung wurde angenommen und auch bestätigt. Seit gestern ist die Karte verfügbar, jedoch soll ich jetzt 289€ bezahlen. Auf Nachfrage, was wäre wenn ich per Vorkasse bezahlt hätte,dann hätte ich draufzahlen müssen oder mein Geld zurück bekommen. Weiß jemand von euch ob das rechtens ist?
Danke Gruß Lumisch

Prosseco Lumich „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Nein ist es nicht. Hast du was vertragliches. Kopien oder wo man wircklich sehen kann, das du es zu den Preis gekauft hast. Weil somit kannst du alles stornieren. Nur es ist halt ein langer weg.

Sicherlich werden einige Nickles User wie Max Payne melden um dir weiter zu helfen.

Gruss aus Mexiko
Sascha

P.S. Es regnet in meine Stadt.

Max Payne Lumich „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Die Bestellung wurde angenommen und auch bestätigt.

In welcher Form? Eine reine "Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen"-Mail reicht nicht aus, weil diese nur bestätigt, dass die Übertragung der Bestellung technisch geklappt hat. Eine rechtlich verbindliche Auftragsbestätigung muss auch ausdrücklich "Auftragsbestätigung" heißen.

Somit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

Hast Du sowas? Dann hast Du einen gültigen Kaufvertrag zu den bestätigten Konditionen geschlossen. Sagt nun der Verkäufer, dass er nicht liefern wird, setzt er sich damit selbst in Verzug.
Rein rechtlich hast Du dann die Möglichkeit, ohne setzen einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Karte woanders zu kaufen. Den eventuellen Differenzbetrag zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis kannst Du dann - theoretisch zumindest - vom unwilligen Verkäufer verlangen und ggf. einklagen. "Theoretisch" deswegen, weil dazu eine Menge Zeit und Nerven nötig sein wird.

Wenn Du dagegen keine explizite Auftragsbestätigung hast, dann hast Du Pech gehabt. Rechtlich sieht das so aus, dass Du dem Händler ein Angebot gemacht hast, die Karte zu diesen Konditionen zu kaufen. Der Händler nimmt dieses Angebot jedoch nicht an, sondern unterbreitet ein neues Angebot zu veränderten Bedingungen. Es liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, somit kein Vertrag und keine Ansprüche.
Sollte der Händler dies jedoch öfter machen, verstößt er gegen Wettbewerbsrecht. Ein Mitbewerber oder die Verbraucherzentrale könnte ihn dann abmahnen (lassen).
Prosseco Lumich „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Bedanke mich an dir Max.

Richtig und ausfuehrlich erklaert.

Das wird aber eine Heiden Show sein. Meine es an dich Lumix.

Gruss
Sascha

Lumich Nachtrag zu: „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Also dann habe ich wahrscheinlich Pech gehabt denn meine Bestätigung sieht ungefähr so aus.

Hallo
Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Bestellung.
Vorgangsnummer:
Passwort:
Position Artikel
1 PCI-E Sapphire TI Radeon D5850 1024 MB DDR5 PCIe 239,90 Euro
2 Abholung in 0,00 Euro

Gesamtpreis 239,90 Euro

und dann eben noch die ABG`s

Danke für Eure Antworten
Gruß Lumisch

peterson Lumich „Also dann habe ich wahrscheinlich Pech gehabt denn meine Bestätigung sieht...“
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Das reicht.

Das ist eine Bestätigung für 239,90 Euro.

Mußt nun in den AGB (ohne Deppenapostroph) nachlesen, ob der Verkäufer den Preis ändern kann.
Sonst laß es einfach.

out-freyn peterson „Das reicht. Das ist eine Bestätigung für 239,90 Euro. Mußt nun in den AGB...“
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Das ist eine Bestätigung für 239,90 Euro.

Nein, ist es nicht. Das ist - wie Max oben bereits schrieb - nur eine Bestätigung, dass die Übermittlung technisch geklappt hat. Es ist keine rechtlich verbindliche Auftragsbestätigung.
peterson out-freyn „ Nein, ist es nicht. Das ist - wie Max oben bereits schrieb - nur eine...“
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Da bin ich mir nicht so sicher. Klar, ich habe von Recht keine Ahnung.

Wenn ich was online bestelle, bekomme ich auch solche Bestätigungen und die buchen dann von meinem Konto ab, manchmal sogar bevor die Sendung kommt.

Aber ich glaube schon, daß es noch nicht rechtlich bindend ist.

Aber eine Taxibestellung online ist bindend.

out-freyn peterson „Bestätigung“
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und die buchen dann von meinem Konto ab, manchmal sogar bevor die Sendung kommt.

Eine Willenserklärung kann auch durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Oft steht in den AGB (überflüssigerweise) drin, dass ein wirksamer Kaufvertrag erst durch die Auftragsbestätigung bzw. die Zusendung der Ware zustandekommt.

Im Supermarkt gibt man seine Willenserklärungen sogar ausschließlich durch konkludentes Handeln ab: Ich lege die Ware aufs Band, die Kassiererin zieht sie über den Scanner. Da werden üblicherweise keine Vertragsverhandlungen geführt... ;o)
PaoloP Lumich „Online bestellte Ware hat plötzlich einen anderen Preis“
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Max hat alles dazu gesagt.

Allerdings hat der Händler auf deine Nachfrage gelogen. Mit der Bezahlung ist der Vertrag zustande gekommen.
Bei Vorkasse, also wenn du schon bezahlt hättest, dann hätte er auch zu dem Preis die Karte rausrücken müssen.

In jedem Fall würde ich bei diesem Händler nix mehr kaufen.

out-freyn PaoloP „Max hat alles dazu gesagt. Allerdings hat der Händler auf deine Nachfrage...“
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Bei Vorkasse, also wenn du schon bezahlt hättest, dann hätte er auch zu dem Preis die Karte rausrücken müssen.

Nein. Dass eine Seite einseitig bereits mit dem Verfügungsgeschäft beginnt, ersetzt nicht die notwendige zweite Willenserklärung der anderen Partei. Wird diese zweite Willenserklärung nicht erteilt, hat der Vorkasse-Zahler jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB.
InvisibleBot out-freyn „ Nein. Dass eine Seite einseitig bereits mit dem Verfügungsgeschäft beginnt,...“
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Dass eine Seite einseitig bereits mit dem Verfügungsgeschäft beginnt, ersetzt nicht die notwendige zweite Willenserklärung der anderen Partei. Wird diese zweite Willenserklärung nicht erteilt, hat der Vorkasse-Zahler jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB.

Der Verkäufer bekundet seine Willenserklärung zur Aufnahme eines Geschäftes ja bereits damit, dass er einen Artikel zu einem bestimmten Preis anbietet. Es gibt mehrere Gerichtsurteile, denen zufolge der Verkäufer die in einem Prospekt oder im Internet angebotene Ware selbst dann zum ausgeschriebenen Preis liefern muss, wenn der nachweislich falsch war. (vertippt oder so)

Ich würde mir an Lumich's Stelle ganz einfach die Bestätigung ausdrucken und damit beim Händler vorstellig werden. Und wenn der sich nicht daran gebunden fühlt, kann man ja mal durchblicken lassen, dass die Gewerbeaufsicht diese Ansicht möglicherweise nicht teilt.
peterson InvisibleBot „ Der Verkäufer bekundet seine Willenserklärung zur Aufnahme eines Geschäftes...“
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1.) Hat der Kunde im Internet in einem Online-Shop einen Bestellwunsch eingegeben und anschließend durch Anklicken des Buttons "jetzt bestellen" abgesandt, kann eine Annahmeerklärung des Betreibers des Online-Shops nicht in einer im Anschluss an die Bestellung zurückgesandten E-Mail mit dem Wortlaut "Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen" gesehen werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung, wie sie § 312 e I Nr. 3 BGB für den elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der E-Mail die Angaben "lieferbar" und "kommt in 1 Woche" folgen, nachdem der Kunde den Button "Lieferauskunft einholen" gewählt hat.

2.) Wenn ein Unternehmer eine online abgegebene Bestellung mit einer E-Mail beantwortet, die den Satz beinhaltet: "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse", liegt darin lediglich eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung im Sinne von § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Unternehmer nimmt dadurch das Vertragsangebot des Kunden nicht an.

out-freyn InvisibleBot „ Der Verkäufer bekundet seine Willenserklärung zur Aufnahme eines Geschäftes...“
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Der Verkäufer bekundet seine Willenserklärung zur Aufnahme eines Geschäftes ja bereits damit, dass er einen Artikel zu einem bestimmten Preis anbietet.

Definitiv nicht. Das ist eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, umgangssprachlich auch als "Anpreisung" bezeichnet.