Hallo,
ich hab vor einiger Zeit etwas bestellt, eine neue Festplatte. Die war leider ziemlich lang nicht lieferbar und eigentlich auf Lager. Laut Support hat mir die letzte zufällig einer gerade weggeschnappt - das war Pech. Dass allerdings die Nachlieferung so lang dauern würde, haben beide Seiten, also ich und Händler nicht gewusst. Leider musste ich 4 Wochen warten. Ich bin allerdings kurzfristig beruflich wegbeordert worden in die Schweiz. Prompt war keiner zu hause, um die Nachnahme anzunehmen und auch der Zettel ging irgendwie "verschütt". Das hängt damit zusammen, dass bei uns neuerdings immer mal was aus den Briefkästen gefischt wird.
Meine Schwester war "beauftragt", nach meiner Post zu schauen und ein gelber Zettel war nicht darunter. Somit ist das Paket bei DHL eingelager worden und nach 7 oder 8 Tagen ging es wieder zurück zum Händler.
Da ich dachte, dass sich das ganze mittlerweile nach 6 Wochen in Wohlgefallen aufgelöst hat, habe ich mir gleich eine Festplatte im Ort (Laden) gekauft, da ich jetzt ohnehin nicht länger warten konnte.
Das ganze ist recht ungünstig gelaufen, ich dachte mir, wenn doch noch etwas ankommt, schicke ich es einfach binnen der 14 Tage zurück.
Nun schreibt der Händler mir per Mail, er hätte doppelte Kosten, da die Nachnahme nicht von mir angenommen wurde und er nun 2fachen Versand bezahlen müsse. Ich sei verpflichtet, ihm die Versandkosten von insgesamt 22 Euro (so hoch??? Normal hatte ich inkl. Nachnahme nur 8 Euro in der Rechnung per Email stehen) zurückzuerstatten.
Also mir kommt das komisch vor. Ich habe ihm eine Antwort geschrieben, dass es sehr unglücklich gelaufen ist und ich das Paket wegen der langen Lieferzeit ohnehin zurückgesandt hätte. Nun hat er sich nicht mehr gemeldet.
Das ganze ist natürlich extrem ärgerlich und ungünstig gelaufen.
Was sagt ihr dazu? Hat ein Händler oder Absender wirklich so viele Kosten zu tragen, wenn die Nachnahme nicht angenommen wird und von DHL zurückbefördert wird an den Absender?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Wenn die Zeit der Leistung vertraglich nicht bestimmt ist, muss die Leistung "unverzüglich" erbracht werden. "Unverzüglich" heißt, "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB).
Wenn der Händler also plant, die Weihnachtsware erst nach dem Fest einzukaufen, kann man durchaus von schuldhaftem Zögern sprechen. Muss der Händler dagegen seinerseits auf rechtzeitig bestellte Ware vom Lieferanten warten, trifft den Händler selbst ja keine Schuld.
Nach herrschender Meinung der Gerichte wird als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.
Wenn die Lieferung länger auf sich warten lässt, muss man den Händler mahnen und ihn somit in Verzug setzen (§ 286 BGB). Gleichzeitig kann man auch ankündigen, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist (ca. 5 - 10 Werktage) vom Vertrag zurückzutreten.
Persönlich hatte ich bisher nur mit Händlern zu tun, die sich bei längeren Lieferzeiten von sich aus gemeldet haben und die Möglichkeit eingeräumt haben, die Bestellung zu stornieren. Denn der Händler möchte ja den Kunden im Normalfall behalten.
Gerade vor Weihnachten werben Händler oft mit garantiert rechtzeitiger Lieferung zum Fest ("bis 17.12. bestellt, vor Weihnachten geliefert!"). Ich behaupte mal, das von Dir konstruierte Beispiel würde kein Händler wirtschaftlich überleben.