Hallo,
ich hab vor einiger Zeit etwas bestellt, eine neue Festplatte. Die war leider ziemlich lang nicht lieferbar und eigentlich auf Lager. Laut Support hat mir die letzte zufällig einer gerade weggeschnappt - das war Pech. Dass allerdings die Nachlieferung so lang dauern würde, haben beide Seiten, also ich und Händler nicht gewusst. Leider musste ich 4 Wochen warten. Ich bin allerdings kurzfristig beruflich wegbeordert worden in die Schweiz. Prompt war keiner zu hause, um die Nachnahme anzunehmen und auch der Zettel ging irgendwie "verschütt". Das hängt damit zusammen, dass bei uns neuerdings immer mal was aus den Briefkästen gefischt wird.
Meine Schwester war "beauftragt", nach meiner Post zu schauen und ein gelber Zettel war nicht darunter. Somit ist das Paket bei DHL eingelager worden und nach 7 oder 8 Tagen ging es wieder zurück zum Händler.
Da ich dachte, dass sich das ganze mittlerweile nach 6 Wochen in Wohlgefallen aufgelöst hat, habe ich mir gleich eine Festplatte im Ort (Laden) gekauft, da ich jetzt ohnehin nicht länger warten konnte.
Das ganze ist recht ungünstig gelaufen, ich dachte mir, wenn doch noch etwas ankommt, schicke ich es einfach binnen der 14 Tage zurück.
Nun schreibt der Händler mir per Mail, er hätte doppelte Kosten, da die Nachnahme nicht von mir angenommen wurde und er nun 2fachen Versand bezahlen müsse. Ich sei verpflichtet, ihm die Versandkosten von insgesamt 22 Euro (so hoch??? Normal hatte ich inkl. Nachnahme nur 8 Euro in der Rechnung per Email stehen) zurückzuerstatten.
Also mir kommt das komisch vor. Ich habe ihm eine Antwort geschrieben, dass es sehr unglücklich gelaufen ist und ich das Paket wegen der langen Lieferzeit ohnehin zurückgesandt hätte. Nun hat er sich nicht mehr gemeldet.
Das ganze ist natürlich extrem ärgerlich und ungünstig gelaufen.
Was sagt ihr dazu? Hat ein Händler oder Absender wirklich so viele Kosten zu tragen, wenn die Nachnahme nicht angenommen wird und von DHL zurückbefördert wird an den Absender?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Das Widerrufsrecht soll es ermöglichen, die Ware so zu prüfen, wie es im Laden möglich gewesen wäre.
Ziel des Gesetzes ist es nicht, Spaßbestellungen Vorschub zu leisten.
Wenn Du die Ware gar nicht annimmst, kannst Du sie auch nicht prüfen. Daher hast Du da noch kein Widerrufsrecht.
Jedoch ist es Deine Pflicht aus dem Kaufvertrag, die Ware abzunehmen. Auch dies spricht dagegen, das Paket einfach nicht anzunehmen.
Wenn Du es dennoch tust, befindest Du Dich im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Problem dabei: Durch den Annahmeverzug geht die Gefahr der Verschlechterung bzw. des zufälligen Untergangs auf Dich über. Der Verkäufer muss die Ware zwar für Dich aufbewahren (der Kaufvertrag besteht ja nach wie vor), haftet aber nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 300 BGB).
Der Verkäufer kann auch seinen Mehraufwand von Dir verlangen (§ 304 BGB). Rechtlich
hat der Händler gegen Dich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB).