Hallo
Fand kein passendes Brett für mein Anliegen, daher erstmal auf Contra Nepp.
Also, wie schon in der Überschrift geschrieben, werde ich in einem Ebay-Ergänzungskommentar einer Lüge bezichtigt, das ich, zumal unwahr, so nicht stehen lassen möchte.
Der Käufer schickte mir einen Tag nach der Auktion eine Mail, in der er mir mitteilte, dass er gerade im Krankenhaus läge und erst in ca. 7 Tagen das Geld überweisen könne.
Ich habe ihm dann zurückgeschrieben, dass ich mich damit nicht einverstanden erkläre und dass der Artikel für ihn nicht mehr zur Verfügung steht.
Habe dann von der Möglichkeit "Angebot an unterlegene Bieter", Gebrauch gemacht.
Dass das in diesem Fall eigentlich gar nicht anwendbar war, habe ich erst später gelesen.
Auktion ist jetzt also mit neuem Käufer abgewickelt.
Einen Tag später dann noch einige Mails vom Erstkäufer, dass ich ihm mein Paypalkonto nennen soll, damit er mir das Geld sofort via Paypal überweisen kann.
Habe dann meinerseits nochmal auf meine erste Mail hingewiesen und geschrieben, dass er bitte kein Geld überweisen soll, weil wie gesagt, der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht.
Frage: Stellt die Formulierung 'Lüge' eine Beleidigung/Verunglimpfung/Rufschädigung oder was auch immer, in juristischem Sinn dar und kann ich somit von Google mit Nachdruck verlangen, bzw. beantragen, dass der Kommentar entweder umformuliert oder sogar ganz gelöscht wird?
[URL=http://imageshack.us][IMG]http://img231.imageshack.us/img231/6503/bewertungskommentaras8.jpg[/IMG][/URL]
[URL=http://g.imageshack.us/img231/bewertungskommentaras8
Gruss, msconfig
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Damit Du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst, musst Du den Schuldner zunächst in Verzug setzen (z.B. durch eine Mahnung) und eine angemessene Nachfrist einräumen. Nach der ständigen Rechtssprechung beträgt eine "angemessene" Nachfrist mindestens 5 Werktage, eher mehr.
Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. "Zahlung bis zum 22.01.2009"). Nach 30 Tagen kommt der Schuldner automatisch in Verzug.
Erst wenn die Nachfrist ohne Erfolg verstreicht, kannst Du den Artikel anderweitig verkaufen und ggf. Schadensersatz vom Schuldner fordern.
So, das war Deine Seite. Kommen wir zur Seite Deines Käufers:
Dieser hat mit Dir einen Vertrag. Du hast nun erklärt, nicht mehr an ihn liefern zu wollen - damit setzt Du Dich selber in Lieferverzug. Somit hat der Käufer nun das Recht, Schadensersatz, also z.B. den Ersatz des Erfüllungsschadens zu verlangen.
Beispiel: Er hat bei Dir den Artikel für 100 € gekauft. Woanders kann er den Artikel für 130 € kaufen. Der Erfüllungsschaden durch Deine Nichtleistung beträgt also 30 €.
Das ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB:
"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Ich denke, mit der roten Bewertung bist Du noch ganz gut davongekommen.
Hingegen erwarte ich vom Käufer, dass unmittelbar, das heisst spätestens am nächsten Werktag nach der Auktion das Geld auf mein Konto angewiesen wird.
Falls der fällige Betrag nach einer Woche nicht auf meinem Konto gutgeschrieben ist, behalte ich mir vor, von der Auktion zurück zu treten und den Artikel erneut einzustellen.
Bieten Sie bitte nur, wenn Sie sich mit dieser Bedingung einverstanden erklären!
Diese Klauseln kannst Du getrost in der Pfeife rauchen. Im Falle eines eventuellen Rechtsstreits werden die Dir gnadenlos um die Ohren geschlagen. Das BGB gibt nun mal die Mindeststandards an, die im Rechtsverkehr einzuhalten sind.