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Re-Artikel von xBay

rumblefrog1 / 28 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo !

Mal `ne Frage:

Wenn man Artikel kauft, bei ebay für über 40,- Euro,
bei einem gewerblichen Verkäufer.
die zurückschickt, weil nicht gefallen ( darf man ja ),

aber wer zahlt dann die Versandkosten zurück ?

Der Käufer, oder Verkäufer ?

Beispül: Kaufst 'ne Kamera ( 100,- Euro ) + 10,- Euro Versand.

Schickst die Kamera zurück, Kriegst die 100,- Euro zurück - Klar !
Aber die 10,- Versandkosten ?

Ich spiele nur mit dem Gedanken ...

Sicherlich nicht peterson
Leider ist es so... OWausK
OWausK rumblefrog1 „ Hallo Peterson ! Hast mich wohl falsch verstanden - Ich bin KEIN gewerblicher...“
Optionen
Wenn ich in meine AGB reinschreibe, daß ich keine unfreie Ware annehme, dann ist das Fakt.
Basta.


Führt zur Abmahnung. Der Ausschluss einer bestimmten Versandart (des Käufers) führt zur Einschränkung des Widerrufsrechts (des Käufers) und ist nicht zulässig!


IT-Recht Kanzlei keller-stoltenhoff.münch.petzold München

Wie kann der Unternehmer verhindern, dass er im Falle "unfreier Rücksendungen" das Strafporto zu zahlen hat?

Antwort: Ganz einfach stellt sich die Situation in den Fällen dar, bei denen der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Hier sieht nämlich das Gesetz ohnehin vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Sollten die AGB oder etwa die Widerrufsbelehrung des Unternehmers eine entsprechende Regelung vorsehen, können in diesen Fällen die Rücksendekosten und natürlich auch das zu zahlende Strafporto dem Verbraucher auferlegt werden.

In allen anderen Fällen hat jedoch grundsätzlich der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung zu tragen. Aus dem Grund verfahren viele Verbraucher nach der Methode, den Service "Unfrei/Empfänger zahlt" der Deutschen Post zu nutzen. Der Verbraucher versendet also die Sendung unfrei und der Unternehmer hat alle Versandkosten zu zahlen. Das kann für den Unternehmer ein teures Vergnügen werden. So beträgt das Pauschalentgelt (inklusive Beförderung) für unfreie Sendungen 12 Euro. Bei DHL Europlus zahlt der Empfänger alle Kosten (Transportkosten inklusive Handling, gegebenenfalls Zoll oder andere Services) sowie einen Zuschlag für den Service "Unfrei/Empfänger zahlt" von 10 Euro. Außerdem wird bei "Unfrei/ Empfänger zahlt" in Verbindung mit DHL Europlus ein Einziehungsentgelt erhoben, das abhängig vom jeweiligen Zielland ist.

Um dieser Strafgebühr zu entgehen, haben sich findige Unternehmer bereits viele Tricks einfallen lassen, die diesen jedoch im Einzelfall teuer zu stehen gekommen sind (Stichwort. Abmahnung). Die gängigsten Methoden sollen an dieser Stelle vorgestellt werden:

Methode Nr.1: Der Unternehmer nutzt in seiner Widerrufsbelehrung oder seinen AGB die folgende Klausel:

"Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen."

Klauseln dieser Art sind gerade zur Zeit in erhöhtem Maße abmahngefährdet. So ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass z.B. auch die Wettbewerbszentrale derlei Bestimmungen seit längerem abmahnt. Die bis dato erkennenden Gerichte sorgen insoweit auch für rechtliche Rückendeckung, da es ihrer Ansicht nach grundsätzlich jedem Verbraucher zustehen soll, die Ware auch unfrei zurücksenden zu können. (Beispiel: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2004/8_O_33_04urteil20040325.html). Dementsprechend werden zur Zeit alle Klauseln abgemahnt, die insoweit dem Verbraucher Beschränkungen irgendeiner Art auferlegen.

Methode Nr.2: Der Unternehmer kleidet die Klausel, welche die Rücksendung der Ware von der Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers abhängig macht, in eine Bitte ein. Auch dies ist nach Ansicht des OLG Hamm (NJW-RR 2005,1582) unzulässig. Dies begründet das Gericht unter anderem wie folgt:

"Eine weitere gegen den Grundgedanken der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechtes verstoßende Erschwernis ergibt sich für den Verbraucher durch die mit der gewünschten Verwendung des Rücksendescheins in direktem Zusammenhang stehende nachfolgende Regelung zur Frage der Kosten der Rücksendung. Diese Bestimmung , wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde, legt für den Verbraucher die Annahme nahe, daß die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen. Aufgrund der Verknüpfung mit dieser Kostentragungsregelung stellt die von der Beklagten in der beanstandeten Klausel geforderte Verwendung des Rücksendescheins eine unzulässige Erschwernis dar. Mit Ausnahme der in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB genannten Situation ist die Übernahme von Kosten mit der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts nicht vereinbar."

Methode Nr.3: Der Unternehmer packt den Lieferungen einfach Retourenaufkleber bei und weist den Verbraucher im Rahmen eines "Tipps" auf die Möglichkeit hin, diese Aufkleber für die Rücksendekosten nutzen zu können.

Dieser Weg scheint der zur Zeit einzig gangbare. Dadurch, dass von einem bloßen "Tipp" die Rede ist und sich nirgends eine (wie auch immer geartete) Klausel mit dem Retourenschein auseinandersetzt, kann auch der "DAV" ("dümmst anzunehmende Verbraucher") nicht insofern in die Irre geführt werden, als er annehmen könnte, dass er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

Es ist nur darauf zu achten, dass die Retourenaufkleber der jeweiligen Ware tatsächlich beigelegt werden. Zwar wäre es theoretisch auch möglich, dass der Verbraucher zunächst telefonisch einen Rücksendeschein anfordern müsste. Dies könnte sich jedoch möglicherweise wieder als abmahnfähig herausstellen, da bei einer solchen Regelung der Verbraucher unter Umständen die Widerrufsfrist versäumen könnte.
Gute Besserung peterson
anschlußfrage Crazy Eye