...ich zitier mal den § 37 HGB, Absatz (2):
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
Hmmm... ich bin mir zwar immer noch nicht 100% sicher, aber ich glaube hier herauszulesen, dass Heise wohl tatsächlich etwas übertrieben hat. Dann wäre es ja gut.
Der Knackpunkt ist, was Jürgen vorhin gepostet hat: dass es überhaupt so eine Abmahnpraxis gibt, dass man sich ständig solche Gedanken machen muss - im Einzelfall vielleicht zu unrecht. Jedoch! Möglicherweise ist ein Licht am Ende des Tunnels zu erkennen (nein, diesmal nicht der entgegenkommende Zug): http://www.focus.de/digital/netguide/internet_nid_43334.html
CU
Olaf