Hallo Jürgen, ich bin ja auch kein Freund von Wortklauberei, aber da hat Heise sich etwas unglücklich ausgedrückt. Was die als "jegliche schriftliche Mitteilung" bezeichnen, heißt im Gesetzestext "Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns". Und Heise konkretisiert das ja auch mit dem Satz "Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen". Auch auf die Gefahr hin, jetzt als pingelig zu gelten, aber für mich ist der Wortlaut des Gesetzestextes auschlaggebend, und nicht, wie Heise den interpretiert :-)
Obwohl ich Heise sonst sehr schätze, haben die sich da in ihrem Artikel wohl etwas unglücklich ausgedrückt.
Nix für Ungut :-)