Zur Auktion.
Fassen wir mal zusammen:
Es handelt sich offenbar um ein Fundstück (§§ 965 ff. BGB), das nicht beim örtlichen Fundamt abgegeben wurde. Damit ist der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt, womit dem unehrlichen Finder schon mal bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.
Darüber hinaus wird der glückliche Auktionsgewinner noch nicht mal Eigentümer des Handys, weil nach § 935 BGB kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen möglich ist. (PS: Laut Gerichtsentscheid stehen eBay-Verkäufe öffentlichen Versteigerungen NICHT gleich.)
Der Verkäufer kann seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag also gar nicht erfüllen.
