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eBay: Warum das nur niemand kauft...?

out-freyn / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Zur Auktion.

Fassen wir mal zusammen:
Es handelt sich offenbar um ein Fundstück (§§ 965 ff. BGB), das nicht beim örtlichen Fundamt abgegeben wurde. Damit ist der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt, womit dem unehrlichen Finder schon mal bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.
Darüber hinaus wird der glückliche Auktionsgewinner noch nicht mal Eigentümer des Handys, weil nach § 935 BGB kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen möglich ist. (PS: Laut Gerichtsentscheid stehen eBay-Verkäufe öffentlichen Versteigerungen NICHT gleich.)

Der Verkäufer kann seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag also gar nicht erfüllen.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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out-freyn MadHatter „Die Artikelbeschreibung wurde offensichtlich geändert, im Original wurde noch...“
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So kann man es auch machen. Ich hab' der Verkäuferin gestern geschrieben und ihr empfohlen, das Handy aus der Auktion zu nehmen und beim Fundamt abzuliefern, bevor die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam (gemacht) wird...

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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oh.. ..na gut.. hansapark