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eBay: Warum das nur niemand kauft...?

out-freyn / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Zur Auktion.

Fassen wir mal zusammen:
Es handelt sich offenbar um ein Fundstück (§§ 965 ff. BGB), das nicht beim örtlichen Fundamt abgegeben wurde. Damit ist der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt, womit dem unehrlichen Finder schon mal bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.
Darüber hinaus wird der glückliche Auktionsgewinner noch nicht mal Eigentümer des Handys, weil nach § 935 BGB kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen möglich ist. (PS: Laut Gerichtsentscheid stehen eBay-Verkäufe öffentlichen Versteigerungen NICHT gleich.)

Der Verkäufer kann seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag also gar nicht erfüllen.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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out-freyn MadHatter „Eher für den Verkäufer, nicht? Wer mit gestohlener Ware dealt , gilt doch als...“
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Hehler (i.S. des § 259 StGB) ist, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine [...] rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Dieb bzw. unehrliche Finder ist demnach kein Hehler.

Aber Du hast Recht - streng genommen ist in diesem Fall der Sohn der Finder (dessen Alter ist unbekannt); sollte dieser bereits strafmündig sein, macht sich die verkaufende Mutter (wg. eBay-Name) bereits der Hehlerei schuldig. Nachdem es nicht nur einen Hehler geben kann, sondern ggf. eine ganze Kette, hilft dies dem Käufer allerdings nichts - auch er begeht Hehlerei.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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oh.. ..na gut.. hansapark