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Ebay Prob beim verkaufen

Cybercrown / 14 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Leute


Benötige mal einen Rat von Euch. Folgendes Prob liegt an:


Habe bei Ebay ein Nokia 5210 für meine Nachbarin verkauft ( hat ein neues erhalten/Vertragsverlängerung). Als ich das Handy bei Ebay eingestellt habe habe ich es vorher auf seine Funktionstüchtigkeit gebrüft, und es hat auch funktioniert. Also den Artikel eingestellt und dafür ein Gebot von 42,01 € erhalten. Das Geld habe ich erhalten und das Handy wurde umgehend verschickt. Heute bekomme ich vom Käufer eine Mail das das Handy nicht geht und er es zurücksenden will und ich solle den Betrag zurücküberweisen oder Ihm ein funktionstüchtiges Handy schicken. Da ich mir aber 100 %tig sicher bin das das Handy funktionierte weiss ich nun nicht so recht was ich machen soll. Habe auch den Standardspruch "Privatverkauf ..." darunter gesetzt.


Meine große Frage nun: muss ich das Handy wieder zurück nehmen?


Hier noch der Link zum Artikel: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=6305644816&ssPageName=ADME:B:EOAS:DE:3


Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten


CU


Cybercrown

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P.S. Dazu Mario32
RE: Kolti weissnix
RE: Kolti xafford
weissnix xafford „RE: Kolti“
Optionen

@xafford, was Du schreibst, ist durchaus richtig. §§ 119, 123 und 355 BGB sind hier nicht einschlägig, aber dazu habe ich auch gar nichts gesagt. Auch die spezielle Rechtsposition des gewerblichen Verkäufers ist hier irrelevant, und auch dazu habe ich nichts gesagt. Ohne auf die für Nichtjuristen ohnehin kaum verständlichen Unterschiede zwischen Rücktritt, Widerruf, Mängeleinrede, Sachmangelhaftung, Nachbesserung usw. einzugehen und ohne Paragraphen, allgemein verständlich:

Jemand verkauft von privat an privat ein nachweislich funktionierendes Handy. Der Käufer behauptet jedoch, das Handy funktioniere nicht und fordert mit dieser Begründung entweder ein anderes Handy oder das Geld zurück! Frage: ist die Forderung berechtigt? Antwort: nein, weil das Handy - zumindest zum Zeitpunkt der Übersendung - nachweislich funktionierte und die Begründung der Geld-zurück-Forderung (= Handy kaputt ) folglich unzutreffend ist. (Hätte der Käufer sich eine andere Begründung einfallen lassen, sähe die Sache möglicherweise etwas anders aus.)

Lässt sich der Verkäufer trotzdem auf das Ansinnen des Käufers ein, entsteht eine neue Rechtslage, da nun zumindest die Rechtsvermutung zugunsten der Behauptung des Käufers (=Handy kaputt) spricht; das Eingehen des Verkäufers auf die Forderung des Käufers kann quasi als eine Art Schuldeingeständnis gewertet werden. Stellt sich dann jedoch heraus, dass das Handy tatsächlich kaputt ist, so obliegt es nun dem Verkäufer, nachzuweisen, dass dies nicht schon von Anfang an der Fall war. Der Richter würde ihn fragen:"Wieso nehmen Sie das Handy denn zurück, wenn Sie genau wissen, dass es funktioniert (hat)?" Alles Weitere obliegt dann der freien Beweiswürdigung des Richters. Mit Umkehr der Beweislast hat das nichts zu tun.

Ich denke aber, wir sind uns einig, dass der Verkäufer das Handy unter den geschilderten Umständen, die ich als wahr unterstelle, nicht zurücknehmen muss.

...und noch etwas zum Schmunzeln. Stehen zwei Verfassungsrichter vor dem Verfassungsgericht, da stürzt eine Frau auf den einen der beiden los und schreit: "Ihr Hund hat meine Katze totgebissen, ich fordere 500 Euro Schadenersatz!" Ohne mit der Wimper zu zucken, greift der Richter in seine Tasche und gibt der Frau die 500 Euro. Sagt der zweite Richter: "Bist Du verrückt, Du hast doch gar keinen Hund!" Sagt der andere: "Ja, das stimmt. Aber weisst Du, wie die Gerichte entscheiden würden?"


.........und tschüssss!!!!!!!!!!!!
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