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Ebay Prob beim verkaufen

Cybercrown / 14 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Leute


Benötige mal einen Rat von Euch. Folgendes Prob liegt an:


Habe bei Ebay ein Nokia 5210 für meine Nachbarin verkauft ( hat ein neues erhalten/Vertragsverlängerung). Als ich das Handy bei Ebay eingestellt habe habe ich es vorher auf seine Funktionstüchtigkeit gebrüft, und es hat auch funktioniert. Also den Artikel eingestellt und dafür ein Gebot von 42,01 € erhalten. Das Geld habe ich erhalten und das Handy wurde umgehend verschickt. Heute bekomme ich vom Käufer eine Mail das das Handy nicht geht und er es zurücksenden will und ich solle den Betrag zurücküberweisen oder Ihm ein funktionstüchtiges Handy schicken. Da ich mir aber 100 %tig sicher bin das das Handy funktionierte weiss ich nun nicht so recht was ich machen soll. Habe auch den Standardspruch "Privatverkauf ..." darunter gesetzt.


Meine große Frage nun: muss ich das Handy wieder zurück nehmen?


Hier noch der Link zum Artikel: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=6305644816&ssPageName=ADME:B:EOAS:DE:3


Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten


CU


Cybercrown

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P.S. Dazu Mario32
RE: Kolti weissnix
xafford weissnix „RE: Kolti“
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Ein paar Sachen stimmen leider wirkich nicht. Zum einen wirfst Du das Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbauchsers (§355BGB, Rücktritt) von einem Vertrag mit der Anfechtung eines Vertrages (§ 119, 123 BGB) durcheinander. Letzterer ist nur bei Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Identitätsirrtum oder Eigenschaftsirrtum statthaft. Also Rücktritt != Anfechtung und Rücktritt nicht bei Privatverkäufen, zumal ein Rücktritt keine Angabe von Gründen erfordert.
Der Gefahrübergang hängt auch primär davon ab, ob der Verkäufer als gewerbsmäßiger Händler, oder als Privatperson eingestuft wird, was leider von Richtern oftmals weit gefasst wird. Es gab schon Urteile, in denen 10 neue Artikel innerhalb 6 Monate für eine Einstufung als gewerbsmäßiger Händler ausreichten. Bei letzterer Einstufung sieht dann der gefahrübergang anders aus und der Verkäufer haftet bis zum unbeschadeten Eingang der Ware beim Kunden. Weiterhin darf er dann vom Käufer nicht verlangen, die Ware auf eigene Kosten zurück zu senden (ab Warenwert von 40 Euro).
Selbst wenn noch nachgewiesen werden kann, daß die Ware zum Zeitpunkt der Versendung noch funktionierte, so könnte es sich immer noch um einen Mangelfolgeschaden handeln, den man auch als Privatverkäufer nicht ausschließen kann, selbst wennman 100 Erklärungen in das Angebot einbaut.
Weiterhin gibt es auch keine Beweislastumkehr, nur weil jemand innerhalb eines Rechtsgeschäftes einen Artikel noch einmal verschickt.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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RE: Kolti weissnix