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Ebay Prob beim verkaufen

Cybercrown / 14 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo Leute


Benötige mal einen Rat von Euch. Folgendes Prob liegt an:


Habe bei Ebay ein Nokia 5210 für meine Nachbarin verkauft ( hat ein neues erhalten/Vertragsverlängerung). Als ich das Handy bei Ebay eingestellt habe habe ich es vorher auf seine Funktionstüchtigkeit gebrüft, und es hat auch funktioniert. Also den Artikel eingestellt und dafür ein Gebot von 42,01 € erhalten. Das Geld habe ich erhalten und das Handy wurde umgehend verschickt. Heute bekomme ich vom Käufer eine Mail das das Handy nicht geht und er es zurücksenden will und ich solle den Betrag zurücküberweisen oder Ihm ein funktionstüchtiges Handy schicken. Da ich mir aber 100 %tig sicher bin das das Handy funktionierte weiss ich nun nicht so recht was ich machen soll. Habe auch den Standardspruch "Privatverkauf ..." darunter gesetzt.


Meine große Frage nun: muss ich das Handy wieder zurück nehmen?


Hier noch der Link zum Artikel: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=6305644816&ssPageName=ADME:B:EOAS:DE:3


Danke schon mal im vorraus für Eure Antworten


CU


Cybercrown

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Kolti Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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KEINE RECHTSBERATUNG!

Nein, Du mußt es nicht zurücknehmen.

Allerdings solltest Du es Dir auf Kosten des Käufers vorerst zurückschicken lassen (versicherter Versand), damit Du den angeblichen Mangel überprüfen kannst.

Sollte es dann tatsächlich nicht funktionieren, mußt Du dem Käuferden Kaufpreis zurückerstatten sowie 2x Porto.

Sollte es keinen Fehler haben, darf der K Dir ein drittes Mal Porto schicken oder es abholen (lassen).

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Hellspawn Kolti „KEINE RECHTSBERATUNG! Nein, Du mußt es nicht zurücknehmen. Allerdings solltest...“
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allerding mal die porto sache dem tüpen vorher erklären

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Diablo64 Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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Ja, sehe ich genauso wie Kolti. Beim Verkauf hast du eigentlich nichts falsch gemacht. Wenn du das Handy vorher getestet hast uns es ging. Du solltest aber über ne möglichkeit nachdenken wie du überprüfen kannst ob es auch wirklich das Handy deiner Nachbarin ist was angeblich Kaput zu dir zurück kommt. Nacher ist es ein ganz anderes und der Käufer versucht dich über den Tisch zu ziehen. Wenns nicht so ist, würde ich halt auch so wie Kolti vorgehen. Wenn du natürlich ganz gemein bist, schreibst du einfach ne Mail in der du nochmal bestätigst, das du ja keinerlei Garantie übernommen hast. Dann kannst du zwar das Geld behalten, mußt aber ne schlechte Bewertung in kauf nehmen. Liegt an dir.

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Kolti Diablo64 „Ja, sehe ich genauso wie Kolti. Beim Verkauf hast du eigentlich nichts falsch...“
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Das Gerät wurde nicht als defekt verkauft.
Somit müssen die Eigenschaften funktionieren.
Das hat mit Garantie nichts zu tun.

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xafford Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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Ich denke auch, daß Kolti grundsätzlich Recht hat, der Käufer muß Dir nachweisen, daß deine Artikelbeschreibung falsch war. Was Du mit dem Standardspruch ausschließen kannst ist die Gewährleistung, allerdings kannst Du nicht ausschließen, daß der Artikel der Beschreibung entspricht. Verkaufst Du also ein Handy als funktionstüchtig, so muß es diese zugesicherte Eigenschaft auch haben, einzig defekte Bastlerware kann privat von sämtlicher Mängelhaftung ausgeschlossen werden.
Da Dir allerdings der Käufer nachweisen muß, daß die Ware nicht der Beschriebung entspricht mußt Du meiner Auffassung nach nicht "auf Verdacht" das Geld zurück erstatten.
Was Du Dir aber überlegen solltest ist, ob das Ganze die sicherlich folgende schlechte Bewertung wert ist.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Kolti Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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Auktionshilfen: http://faq.kh80.de/daea/ oder http://www.auktionen-faq.de/

Für gewerbliche Verkäufer gibt es aber mehr. *lach*

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Mario32 Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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Du schreibst heute bekommst du eine Mail. laut deinem posting datum ist damit also der 14.7. gemeint.
Das angebot war am 6.7. beendet. Ich weiß jetzt zwar nicht wan der käufer von dir das gerät erhalten hat, aber wenn zwischen dem erhalt und der Mail meldung über den (angeblichen) defekt mehrere Tage liegen ist es schon verdächtig! Da schreibst in der Beschreibung das das gerät gebrauchsspuren hat und den gefekt am display (gehäuse) hast du auch pflichtgemäß erwähnt. da du das (da von gehe ich aus) nicht gewerblich machst, kannst du gewährleistungsanspruche rechtswirksam ausschließen, allerdings schreibst du ja nicht das das gerät an sich nicht funtioniert. das heißt der Käufer kann erwarten, ein zumindest funktionstüchtiges gerät zu kaufen. Wenn du sicher weißt, das das gerät funktionstüchtig war als du es dem lieferanten (Post) zum Transport übergeben hast, und deine Bekannte der das gerät ja wohl gehörte kann ggfs im Rahmen eines rechststreites als zeugin belegen das das gerät funktionsfähig war bist du auf der sicheren seite.
Sag dem Käufer er soll das Gerät dir zur Überprüfung schicken. Ist das Gerät was du dann bekommst (imei nummer laut unterlagen deiner Bekannten vergleichen!) das gerät was du abgeschickt hast und stellt sich raus es geht wirklich nicht sprech ggfs. das thema an warum er sich nicht unverzüglich gemeldet hat.

Ohne jetzt eine der beiden aussagen bewerten zu wollen: Es gibt sowohl verkäufer die gefekte ware verkaufen ohne das zu schreiben und es gibt käufer die waren austauschen und so den verkäufer linken wollen!

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Mario32 Nachtrag zu: „Du schreibst heute bekommst du eine Mail. laut deinem posting datum ist damit...“
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unter www.internetrecht-rostock.de/ebay-und-internetauktionen.htm gibts ein parr weitere infos und urteil zitate zu ebäh und co.

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Kolti Mario32 „Du schreibst heute bekommst du eine Mail. laut deinem posting datum ist damit...“
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Was Du schreibst ist fast alles richtig.
Nur Deine Zeitberechnung ist Mist.

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weissnix Cybercrown „Ebay Prob beim verkaufen“
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Ich gehe mal davon aus, dass Du eine "ehrliche Haut" bist und dass Deine Angaben stimmen. Wie Xafford oben schon richtig geschrieben hat, muss der Käufer Dir beweisen, dass Du ihm ein defektes Handy zugeschickt hast. Beweispflichtig ist grundsätzlich immer der, der von einem Vertrag zurücktreten will. (Nebenbei: nach § 447 BGB geht bei einem Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die verkaufte Sache beim Spediteur, der Post usw. abgegeben hat. Sollte das Handy also z.B. während des Posttransports beschädigt worden sein, so hast Du das nicht zu vetreten.) Der Käufer muss Dir folglich nachweisen, dass Du ein defektes Gerät abgeschickt hast, und das kann er nicht.

Er könnte zwar trotzdem versuchen, seinen Rücktritt vom Kauf einzuklagen, aber davon wird ihm jeder Anwalt abraten, weil Du eine Zeugin hast (Deine Nachbarin), die bestätigen wird, dass das Gerät zum Zeitpunkt des Versandes funktionsfähig war und er das Gegenteil nicht beweisen kann.

Du riskierst also lediglich eine schlechte ebay-Bewertung. Falls Dir das die Sache nicht wert ist, kannst Du das Gerät natürlich zurücknehmen. Dann achte aber bitte darauf, dass Du auch das Handy zurück bekommst, welches Du abgeschickt hast und dass es keine "Macken" hat, die vorher nicht da waren. Ich würde das nicht tun und lieber eine schlechte ebay-Bewertung hinnehmen. Wenn der Käufer nämlich inzwischen an dem Handy herumgeschraubt hat oder es bei der Post ("Wurfsendung") beschädigt worden ist, dann bist Du der Dumme. Denn dann musst Du ihm nachweisen, dass die Beschädigungen noch nicht vorhanden waren, als Du es abgeschickt hast.

.........und tschüssss!!!!!!!!!!!!
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Kolti weissnix „Ich gehe mal davon aus, dass Du eine ehrliche Haut bist und dass Deine Angaben...“
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Du machst Deinem Nick alle Ehre.

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weissnix Kolti „Du machst Deinem Nick alle Ehre.“
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...wieso, stimmt da was nicht? (Ich geb's ja zu, BGB war noch nie meine Stärke. Aber für so einfache Rechtsfragen sollte es noch reichen.)

.........und tschüssss!!!!!!!!!!!!
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xafford weissnix „RE: Kolti“
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Ein paar Sachen stimmen leider wirkich nicht. Zum einen wirfst Du das Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbauchsers (§355BGB, Rücktritt) von einem Vertrag mit der Anfechtung eines Vertrages (§ 119, 123 BGB) durcheinander. Letzterer ist nur bei Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Identitätsirrtum oder Eigenschaftsirrtum statthaft. Also Rücktritt != Anfechtung und Rücktritt nicht bei Privatverkäufen, zumal ein Rücktritt keine Angabe von Gründen erfordert.
Der Gefahrübergang hängt auch primär davon ab, ob der Verkäufer als gewerbsmäßiger Händler, oder als Privatperson eingestuft wird, was leider von Richtern oftmals weit gefasst wird. Es gab schon Urteile, in denen 10 neue Artikel innerhalb 6 Monate für eine Einstufung als gewerbsmäßiger Händler ausreichten. Bei letzterer Einstufung sieht dann der gefahrübergang anders aus und der Verkäufer haftet bis zum unbeschadeten Eingang der Ware beim Kunden. Weiterhin darf er dann vom Käufer nicht verlangen, die Ware auf eigene Kosten zurück zu senden (ab Warenwert von 40 Euro).
Selbst wenn noch nachgewiesen werden kann, daß die Ware zum Zeitpunkt der Versendung noch funktionierte, so könnte es sich immer noch um einen Mangelfolgeschaden handeln, den man auch als Privatverkäufer nicht ausschließen kann, selbst wennman 100 Erklärungen in das Angebot einbaut.
Weiterhin gibt es auch keine Beweislastumkehr, nur weil jemand innerhalb eines Rechtsgeschäftes einen Artikel noch einmal verschickt.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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weissnix xafford „RE: Kolti“
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@xafford, was Du schreibst, ist durchaus richtig. §§ 119, 123 und 355 BGB sind hier nicht einschlägig, aber dazu habe ich auch gar nichts gesagt. Auch die spezielle Rechtsposition des gewerblichen Verkäufers ist hier irrelevant, und auch dazu habe ich nichts gesagt. Ohne auf die für Nichtjuristen ohnehin kaum verständlichen Unterschiede zwischen Rücktritt, Widerruf, Mängeleinrede, Sachmangelhaftung, Nachbesserung usw. einzugehen und ohne Paragraphen, allgemein verständlich:

Jemand verkauft von privat an privat ein nachweislich funktionierendes Handy. Der Käufer behauptet jedoch, das Handy funktioniere nicht und fordert mit dieser Begründung entweder ein anderes Handy oder das Geld zurück! Frage: ist die Forderung berechtigt? Antwort: nein, weil das Handy - zumindest zum Zeitpunkt der Übersendung - nachweislich funktionierte und die Begründung der Geld-zurück-Forderung (= Handy kaputt ) folglich unzutreffend ist. (Hätte der Käufer sich eine andere Begründung einfallen lassen, sähe die Sache möglicherweise etwas anders aus.)

Lässt sich der Verkäufer trotzdem auf das Ansinnen des Käufers ein, entsteht eine neue Rechtslage, da nun zumindest die Rechtsvermutung zugunsten der Behauptung des Käufers (=Handy kaputt) spricht; das Eingehen des Verkäufers auf die Forderung des Käufers kann quasi als eine Art Schuldeingeständnis gewertet werden. Stellt sich dann jedoch heraus, dass das Handy tatsächlich kaputt ist, so obliegt es nun dem Verkäufer, nachzuweisen, dass dies nicht schon von Anfang an der Fall war. Der Richter würde ihn fragen:"Wieso nehmen Sie das Handy denn zurück, wenn Sie genau wissen, dass es funktioniert (hat)?" Alles Weitere obliegt dann der freien Beweiswürdigung des Richters. Mit Umkehr der Beweislast hat das nichts zu tun.

Ich denke aber, wir sind uns einig, dass der Verkäufer das Handy unter den geschilderten Umständen, die ich als wahr unterstelle, nicht zurücknehmen muss.

...und noch etwas zum Schmunzeln. Stehen zwei Verfassungsrichter vor dem Verfassungsgericht, da stürzt eine Frau auf den einen der beiden los und schreit: "Ihr Hund hat meine Katze totgebissen, ich fordere 500 Euro Schadenersatz!" Ohne mit der Wimper zu zucken, greift der Richter in seine Tasche und gibt der Frau die 500 Euro. Sagt der zweite Richter: "Bist Du verrückt, Du hast doch gar keinen Hund!" Sagt der andere: "Ja, das stimmt. Aber weisst Du, wie die Gerichte entscheiden würden?"


.........und tschüssss!!!!!!!!!!!!
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