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Urteil zu 0190-Nummer

Kolti / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Anbieter von sog. 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des AG Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen.
Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungsnachweis reiche nicht aus. (AZ: 14 C 38/03)
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 € verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.

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Sicherlich spielt der Wucher-Paragraph noch eine Rolle vor Gericht. Aber nur wenn Du das Glück hast an einen Richter zu kommen, der (a) schonmal einen Computer gesehen hat oder sich (b) das ganze trotzdem verinnerlichen kann. Und davon gibts halt nicht allzu viele.

Das alles vor dem Hintergrund, dass sich diese Anbieter meistens viel bessere Anwälte leisten können als Ihre Opfer.