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Urteil zu 0190-Nummer

Kolti / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Anbieter von sog. 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des AG Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen.
Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungsnachweis reiche nicht aus. (AZ: 14 C 38/03)
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 € verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.

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Das können und konnten die meisten dieser Anbieter nicht. Der einzige Unterschied ist dass die Gerichte bei diesem Thema langsam sattelfester werden, und daher jetzt viele solche oder ähnliche Urteile gefällt werden.

Es gab auch früher schon vereinzelt Urteile, in denen Geschädigte erfolgreich argumentiert hatten, für die Verbindungskosten keine Dienstleistung in Anspruch genommen zu haben.