Die Anbieter von sog. 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des AG Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen.
Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungsnachweis reiche nicht aus. (AZ: 14 C 38/03)
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 € verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.
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Dazu fällt mir ein: Ich hatte mal gelernt dass es einen Wucher-Paragraphen gibt (von wegen: Was wurde eigentlich zu welchem Preis geleistet?) - gibt's den noch und spielt der noch eine Rolle vor Gericht?