Die Anbieter von sog. 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des AG Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen.
Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungsnachweis reiche nicht aus. (AZ: 14 C 38/03)
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 € verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.