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Urteil zu 0190-Nummer

Kolti / 4 Antworten / Baumansicht Nickles

Die Anbieter von sog. 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des AG Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen.
Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungsnachweis reiche nicht aus. (AZ: 14 C 38/03)
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 € verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.

InvisibleBot Kolti „Urteil zu 0190-Nummer“
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Das können und konnten die meisten dieser Anbieter nicht. Der einzige Unterschied ist dass die Gerichte bei diesem Thema langsam sattelfester werden, und daher jetzt viele solche oder ähnliche Urteile gefällt werden.

Es gab auch früher schon vereinzelt Urteile, in denen Geschädigte erfolgreich argumentiert hatten, für die Verbindungskosten keine Dienstleistung in Anspruch genommen zu haben.

Amili Kolti „Urteil zu 0190-Nummer“
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Dazu fällt mir ein: Ich hatte mal gelernt dass es einen Wucher-Paragraphen gibt (von wegen: Was wurde eigentlich zu welchem Preis geleistet?) - gibt's den noch und spielt der noch eine Rolle vor Gericht?

Kolti Amili „Dazu fällt mir ein: Ich hatte mal gelernt dass es einen Wucher-Paragraphen gibt...“
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Du hast doch ein Internetanschluß.
Such doch mal danach.

InvisibleBot Kolti „Urteil zu 0190-Nummer“
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Sicherlich spielt der Wucher-Paragraph noch eine Rolle vor Gericht. Aber nur wenn Du das Glück hast an einen Richter zu kommen, der (a) schonmal einen Computer gesehen hat oder sich (b) das ganze trotzdem verinnerlichen kann. Und davon gibts halt nicht allzu viele.

Das alles vor dem Hintergrund, dass sich diese Anbieter meistens viel bessere Anwälte leisten können als Ihre Opfer.