Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
§?
"Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht." OLG Oldenburg · Urteil vom 28. Juli 2005 · Az. 8 U 93/05 (http://openjur.de/u/202314.html)
Der § 156 BGB ist bei eBay nicht anwendbar, da es sich bei eBay nicht um Auktionen im Sinne des BGB handelt.
Die Thematik ist übrigens alles andere als neu und die Rechtsprechung einigermaßen gefestigt. http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm