Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
Eigentlich wollte ich dazu nichts schreiben, aber du hausierst hier mit Paragrafen, die dazu nicht passen.
Maßgebend sind vorerst die AGB von ePay. Ob die rechtlich einwandfrei sind, lassen wir mal dahingestellt.
Fakt ist:
Gibst du einen Artikel zum Verkauf, dann gehst du eine Verpflichtung ein, nämlich ein rechtlich gültiges Verkaufsangebot. Das kannst du sicherlich löschen, solange NIEMAND geboten hat.
Hat jemand geboten, so liegt ein rechtlich gültiges Kaufangebot vor. Beendest du jetzt die Auktion, so hat jemand einen Anspruch auf den Artikel und zwar genau zu dem Preis, den es derzeit hat.
Jetzt zu deinem § 156.
Das gilt nur für Bieter in der Auktion, nicht für Leute, die dem Verkäufer ein tolles Angebot machen. Die haben nämlich mit der Auktion nichts zu tun und ePay bezeichnet das als "Verkauf an ePay vorbei".
Jetzt hast du nämlich das Problem, dass ein Käufer ein Recht auf die Ware hat und deine Geldgier, weil einer mehr bezahlen will.
Das kannst du nur verhindern, indem der neue Käufer bietet, du bei seinem Höchstgebot zu seinen Gunsten die Auktion beendet und er dann den anderen Preis bezahlt.
Fertig.
Weitere Diskussionen sind da überflüssig.