Hallo zusammen!
In letzter Zeit lese ich gelegentlich in ebay-Angeboten "Warnhinweise" so in der Art wie: Die Nennung des Markennamens XYZ erfolgt nur zum Zwecke der korrekten Artikelbeschreibung und stellt keinen Verstoß gegen das Markenrecht dar - oder so ähnlich.
Zwei Gedanken dazu...
Wenn ich ein Produkt der Marke XYZ verkaufe, muss es doch wohl erlaubt sein, dass ich diese Marke erwähne, auch ohne dass ich mich dafür umständlich rechtfertigen muss?!
Manche Firmen schmieren Fernsehsender oder Filmproduzenten, damit ihre Produkte werbewirksam eingeblendet werden - die Präsenz von Markennamen in der Öffentlichkeit ist daher mehr als erwünscht. Warum also sollte ein Markeninhaber bei ebay dagegen vorgehen?
Habe ich da irgendeine Änderung der Rechtslage verpasst, oder ist das nur eine neue Auflage von Bullshit-Bingo im Stile von "nach neuem EU-Recht bin ich als Privatmensch verpflichtet, die Garantie auszuschließen - hiermit schließe ich die Garantie aus"?
THX für Aufklärung
Olaf
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Bei verkäufen von in der EU erworbenen echten Produkten ist die Namensnennung unproblematisch.
Rein vom gesunden Menschenverstand hätte ich mir das auch gesagt - aber auf den kann man sich heutzutage ja nicht mehr verlassen...
Nicht verzagen, Google fragen.
Naja, so wirklich was Neues bieten die zusammengegoogleten Links ja nun nicht. Das liest man so schon seit Jahren.
Die eigentliche Frage war doch: braucht man bei jeder Erwähnung eines Markennamens neuerdings diesen "Zu-Risiken-und-Nebenwirkungen"-Freizeichnungsklauseltext so wie im Eingangsposting sinngemäß zitiert. Anscheinend nicht, denn seit ich den Thread ausgehängt habe, sind mir massenhaft Transaktionen mit Markenartikeln aufgefallen, die ohne diesen Floskelsalat auskommen, sowohl von privaten als auch von gewerblichen Verkäufern.
Trotzdem danke an alle.
CU
Olaf