Heimnetzwerke - WIFI, LAN, Router und Co 16.497 Themen, 80.858 Beiträge

Störerhaftung bei WLAN-Hotspot?

Olaf19 / 6 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Wenn ich bei mir zuhause ein WLAN betreibe und dieses sperrangelweit offenstehen lasse, mache ich mitschuldig im Sinne der Störerhaftung, wenn jemand aus der Nachbarschaft strafbare Handlungen darüber begeht. Wenn jemand nun einen Gastronomiebetrieb mit WLAN-Hotspot ausstattet, dann muss er dieses unverschlüsselt lassen - anders würde es ja nicht funktionieren.

Wie ist eigentlich die rechtliche Situation bei einem Café-etc. Betreiber - steht der dann permanent mit einem Bein im Knast bzw. vor dem Ruin? Die Google-Suchergebnisse zu dem Thema sind teils veraltet (2007 - 2010), teils uneinheitlich. Immerhin von einem "Haftungsprivileg" ist die Rede...

Weiß jemand mehr darüber? Hintergrund meiner Anfrage ist, dass die Wirtin meiner Lieblings-Eckkneipe - also keine finanzstarke Systemgastronomie mit eigener Rechtsabteilung - seit kurzem einen WLAN-Hotspot hat. Ich wollte sie da nicht ins offene Messer laufen lassen ;-)

THX
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
bei Antwort benachrichtigen
Olaf19 mi~we „Zu dem Thema gab es vor Kurzem bei Focus Online einen Artikel:...“
Optionen

Mensch mi~we, der Artikel ist ja noch richtig taufrisch => 3. April 2012!

Damit kommen wir der Sache schon näher: Doch könne selbst diese Entscheidung nicht eins zu eins auf Geschäftsleute übertragen werden, sagt sogar die Kanzlei Kornmeier & Partner, die damals das Urteil erstritt. Verteidiger Stadler glaubt, dass der BGH bei Gastwirten zu einem anderen Ergebnis kommen würde. „Heutzutage wird ja allgemein erwartet, dass ein Café-Betreiber den Kunden Internet zur Verfügung stellt.“ Damit sei ohne WLAN das Geschäftsmodell der Gastwirte gefährdet. Wie die Sicherheitsvorkehrungen für Hotels oder Internet-Cafés im Detail aussehen müssten, ist also genauso wenig entschieden, wie die Frage, ob Gastwirte und Hoteliers für Rechtsverstöße ihrer Kunden überhaupt haften müssen – die Urteile von Landgerichten dazu fielen sehr unterschiedlich aus.

Anscheinend ist das die Sache mit dem "Haftungsprivileg" - dass anscheinend doch nicht die Maßstäbe für Privatleute 1:1 übertragbar sind.

Danke jedenfalls an dich und auch an deine beiden Vorposter!

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
bei Antwort benachrichtigen