Hallo zusammen!
Es ist ja allgemein bekannt, dass EULAs nicht als 100 pro rechtsverbindlich für den User gelten, dass ihre Tragweite unter Juristen durchaus umstritten ist. Und trotzdem hätte ich ein ungutes Gefühl dabei, die dort festgelegten Bestimmungen mit Füßen zu treten. Die folgende Frage ging mir heute durch den Sinn, als ich beim Aufräumen die Dokumentation zu meinem Apple-G5 inkl. Lizenzvertrag zum vorinstallierten Mac OS Tiger in den Händen hielt (ja, das Teil ist schon ein paar Jahre alt).
Vor knapp 2 Jahren veröffentlichte Apple eine neue Version seiner Musiksoftware Logic - aus Logic Pro 7 wurde das Software-Bundle Logic Studio 1, inkl. Logic Pro 8 und weiteren Software-Komponenten. Als Pro-7-User brauchte ich nur das preiswerte Upgrade auf die neue Version zu kaufen und den Hardware-Dongle über das Internet zu re-aktivieren - das war's schon.
Von nun an hatte ich alles doppelt, außer dem Hardware-Dongle - sowohl diverse Handbücher als auch Installationsmedien waren sowohl von Version 7 als auch von 8 vorhanden. Das brachte mich auf die Idee, die älteren Teile einzeln übers Internet (www.musicgear.de) zu verkaufen. Die gingen weg "wie geschnitten Brot", die Installations-DVDs sogar für satte 50 Euro, obwohl ich groß und breit darauf hingewiesen hatte, dass hier keine Lizenz verkauft wird, sondern nur die Medien dazu, dass also die Zielgruppe nur Leute sind, die bereits eine Lizenz besitzen, aber ihre Medien dazu verbaselt oder unbrauchbar gemacht haben.
Das EULA zu Logic Pro 7 besitze ich zwar nicht mehr, aber bei meiner Mac-OS-Tiger-Lizenz steht, dass eine Veräußerung nur erlaubt ist, wenn die Software komplett und unverändert weitergegeben wird, inkl. aller Medien und Handbücher. Ich unterstelle einmal, dass für Logic Pro analog die gleichen Bedingungen gegolten haben.
Jetzt interessiert mich eins: War der Separat-Verkauf von Installations-DVDs ohne Handbücher, bzw. div. Handbücher einzeln ohne DVDs, und vor allem alles ohne Dongle trotzdem rechtmäßig, oder hätte ich das nicht tun dürfen? Nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis sind all diese Knebel-EULAs juristisch eh für den Eimer, aber evtl. gibt es dazu qualifiziertere und differenziertere Infos von euch.
THX
Olaf
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Wenn ich aber im Auto privat mit heruntergelassenen Scheiben durch die Gegend gondele, dabei laut Musik höre und die Umgebung muss dies freiwillig oder eher unfreiwillig mithören - zählt dies rechtlich wirklich als "öffentliche Aufführung"? Was ist wenn ich zuhause Musik höre und das Fenster offen habe - dito? Darf ich demnach in einer sehr hellhörigen Wohnung nur mit Kopfhörern Musik hören?
Darüber kann man im Ernstfall vermutlich durchaus streiten. Andererseits - wenn so ein Auto durch die Innenstadt fährt, kommt eine Menge unfreiwilliger Zuhörer zusammen.
§ 15 (3) UrhG:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wenn also nicht lauter Verwandte und Freunde unter den (unfreiwilligen) Zuhörern sind...
vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Gleich der erste Satz.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers.
Was Du in den Kühlschrank reinpackst, ist dem Hersteller egal. Das berührt ja nicht sein Urheberrecht. Du dürftest den Kühlschrank aber nicht in Deinem Hobbyraum "dekompilieren" und anschließend nachbauen - also das, was man vielen chinesischen Firmen gerne nachsagt.
Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?
Es handelt sich hierbei imo um eine Art (!) "verbundener Verträge" (analog § 358 BGB). Meist steht ja auch auf der CD-Hülle, dass man bei Nichtakzeptanz der Lizenzbedingungen das Geld zurückbekommt.
Allerdings sind die wesentlichen Punkte der meisten Lizenzbestimmungen schon im UrhG enthalten, so dass der eigene Handlungsspielraum auch bei völliger Wirkungslosigkeit der EULA schon ziemlich eingeschränkt ist.
Darüber kann man im Ernstfall vermutlich durchaus streiten. Andererseits - wenn so ein Auto durch die Innenstadt fährt, kommt eine Menge unfreiwilliger Zuhörer zusammen.
§ 15 (3) UrhG:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wenn also nicht lauter Verwandte und Freunde unter den (unfreiwilligen) Zuhörern sind...
vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Gleich der erste Satz.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers.
Was Du in den Kühlschrank reinpackst, ist dem Hersteller egal. Das berührt ja nicht sein Urheberrecht. Du dürftest den Kühlschrank aber nicht in Deinem Hobbyraum "dekompilieren" und anschließend nachbauen - also das, was man vielen chinesischen Firmen gerne nachsagt.
Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?
Es handelt sich hierbei imo um eine Art (!) "verbundener Verträge" (analog § 358 BGB). Meist steht ja auch auf der CD-Hülle, dass man bei Nichtakzeptanz der Lizenzbedingungen das Geld zurückbekommt.
Allerdings sind die wesentlichen Punkte der meisten Lizenzbestimmungen schon im UrhG enthalten, so dass der eigene Handlungsspielraum auch bei völliger Wirkungslosigkeit der EULA schon ziemlich eingeschränkt ist.