Hallo zusammen!
Es ist ja allgemein bekannt, dass EULAs nicht als 100 pro rechtsverbindlich für den User gelten, dass ihre Tragweite unter Juristen durchaus umstritten ist. Und trotzdem hätte ich ein ungutes Gefühl dabei, die dort festgelegten Bestimmungen mit Füßen zu treten. Die folgende Frage ging mir heute durch den Sinn, als ich beim Aufräumen die Dokumentation zu meinem Apple-G5 inkl. Lizenzvertrag zum vorinstallierten Mac OS Tiger in den Händen hielt (ja, das Teil ist schon ein paar Jahre alt).
Vor knapp 2 Jahren veröffentlichte Apple eine neue Version seiner Musiksoftware Logic - aus Logic Pro 7 wurde das Software-Bundle Logic Studio 1, inkl. Logic Pro 8 und weiteren Software-Komponenten. Als Pro-7-User brauchte ich nur das preiswerte Upgrade auf die neue Version zu kaufen und den Hardware-Dongle über das Internet zu re-aktivieren - das war's schon.
Von nun an hatte ich alles doppelt, außer dem Hardware-Dongle - sowohl diverse Handbücher als auch Installationsmedien waren sowohl von Version 7 als auch von 8 vorhanden. Das brachte mich auf die Idee, die älteren Teile einzeln übers Internet (www.musicgear.de) zu verkaufen. Die gingen weg "wie geschnitten Brot", die Installations-DVDs sogar für satte 50 Euro, obwohl ich groß und breit darauf hingewiesen hatte, dass hier keine Lizenz verkauft wird, sondern nur die Medien dazu, dass also die Zielgruppe nur Leute sind, die bereits eine Lizenz besitzen, aber ihre Medien dazu verbaselt oder unbrauchbar gemacht haben.
Das EULA zu Logic Pro 7 besitze ich zwar nicht mehr, aber bei meiner Mac-OS-Tiger-Lizenz steht, dass eine Veräußerung nur erlaubt ist, wenn die Software komplett und unverändert weitergegeben wird, inkl. aller Medien und Handbücher. Ich unterstelle einmal, dass für Logic Pro analog die gleichen Bedingungen gegolten haben.
Jetzt interessiert mich eins: War der Separat-Verkauf von Installations-DVDs ohne Handbücher, bzw. div. Handbücher einzeln ohne DVDs, und vor allem alles ohne Dongle trotzdem rechtmäßig, oder hätte ich das nicht tun dürfen? Nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis sind all diese Knebel-EULAs juristisch eh für den Eimer, aber evtl. gibt es dazu qualifiziertere und differenziertere Infos von euch.
THX
Olaf
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Ob die vielen - meist jugendlichen - Fahrer "rollender Discos" wissen, dass sie nicht nur von der Polizei, sondern auch von der GEMA zur Kasse gebeten werden könnten...?
Das war jetzt aber wirklich ein Scherz, oder? ;-)
Wenn ich ein Ladengeschäft betreibe und dort dudelt den ganzen Tag Musik und fördert meine Umsätze - kein Thema, klarer Fall.
Wenn ich aber im Auto privat mit heruntergelassenen Scheiben durch die Gegend gondele, dabei laut Musik höre und die Umgebung muss dies freiwillig oder eher unfreiwillig mithören - zählt dies rechtlich wirklich als "öffentliche Aufführung"? Was ist wenn ich zuhause Musik höre und das Fenster offen habe - dito? Darf ich demnach in einer sehr hellhörigen Wohnung nur mit Kopfhörern Musik hören?
Noch etwas zu deinem Auszug aus dem Urheberrecht:
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Alles schön und gut, ich frage mich dann nur, wieso das immer und immer nur im Kontext mit Software zitiert wird.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers. Kann der mir demnach auch vorschreiben, wie ich es zu nutzen habe, ob ich 3 oder 6 Flaschen Bier einstellen darf, wie viel Gramm Wurst bzw. Käse maximal, wie viele Stücke Gemüse etc. pp.? Ist das wirklich nicht meine Privatangelegenheit, nachdem ich das Teil für teuer Geld angeschafft habe?
Und warum gilt das nicht auch für Software? Ich verstehe diese bevorzugte Behandlung nicht, vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
CU
Olaf
P.S. Eulas sind schon deswegen für die Tonne, weil ich sie ja erst zu lesen bekomme nachdem ich das Softwarepaket bereits zuhause geöffnet habe. Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?
Das war jetzt aber wirklich ein Scherz, oder? ;-)
Wenn ich ein Ladengeschäft betreibe und dort dudelt den ganzen Tag Musik und fördert meine Umsätze - kein Thema, klarer Fall.
Wenn ich aber im Auto privat mit heruntergelassenen Scheiben durch die Gegend gondele, dabei laut Musik höre und die Umgebung muss dies freiwillig oder eher unfreiwillig mithören - zählt dies rechtlich wirklich als "öffentliche Aufführung"? Was ist wenn ich zuhause Musik höre und das Fenster offen habe - dito? Darf ich demnach in einer sehr hellhörigen Wohnung nur mit Kopfhörern Musik hören?
Noch etwas zu deinem Auszug aus dem Urheberrecht:
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Alles schön und gut, ich frage mich dann nur, wieso das immer und immer nur im Kontext mit Software zitiert wird.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers. Kann der mir demnach auch vorschreiben, wie ich es zu nutzen habe, ob ich 3 oder 6 Flaschen Bier einstellen darf, wie viel Gramm Wurst bzw. Käse maximal, wie viele Stücke Gemüse etc. pp.? Ist das wirklich nicht meine Privatangelegenheit, nachdem ich das Teil für teuer Geld angeschafft habe?
Und warum gilt das nicht auch für Software? Ich verstehe diese bevorzugte Behandlung nicht, vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
CU
Olaf
P.S. Eulas sind schon deswegen für die Tonne, weil ich sie ja erst zu lesen bekomme nachdem ich das Softwarepaket bereits zuhause geöffnet habe. Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?