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Rechtsanwalt Sven Schulze

Gartenhexe / 13 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo, habe mal eine Frage: Bei Online Märchensammlung.de habe ich mich angemeldet (Januar 2009), aber gleich am zweiten Tag widerrufen. Als Antwort erhielt ich die Rechnung über 60,00 Euro. Ich habe natürlich bis jetzt nicht gezahlt. Es folgte ein reger Schriftwechsel, weil die Online Premium Contend Limited (Rolf Schünemann)meinen Widerruf nicht akzeptiert hat. (Ich hatte ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht). Herr Schünemann drohte mit verschiedenen Schreiben.
Heute erhielt ich nun eine E-Mail von der Anwaltschaftskanzlei Sven Schulze mit der Aufforderung zu zahlen, anderenfalls wird Herr Schulze ein Mahnverfahren einleiten.
Was hat es mit dem RA Schulze auf sich. Ist er vertrauenswürdig? Ich bin nach wie vor der Meinung, daß ich rechtzeitig widersprochen habe.
Vielleicht kann mir jemand einen Tip geben.
Mit freundlichen Grüßen
E. Bartels

nicht nur das ...... Gerd6
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In der aktuellen c't (Ausgabe 11/2009) ist ein sehr ausführlicher Artikel zu Internetabzockern allgemein, rechtliche Hintergründe und Tipps wie man sich in Deiner Situation verhalten sollte.

Da drin sind auch Musterbriefe, die Du dem Herrn Rechtsverdreher senden kannst. Aber nur wenn Du mitteilungsbedürftig bist, denn da Du gleich wieder gekündigt hast bist Du im Recht und kannst das Ganze auch ignorieren so lange kein Mahnbescheid kommt. Und falls der kommt (wird zu 99% nicht passieren) einfach ein Kreuz bei "Widerspruch" machen, unterschreiben und fertig.

Der Herr Rechtsverdreher wird möglicherweise argumentieren dass Du auf die Widerrufsfrist verzichtet hast weil sowas in den Geschäftsbedingungen steht, oder Du dazu ein Kreuz setzen musstest. Solche Klauseln sind aber unwirksam, da der Verzicht auf die Widerrufsfrist nur bei ganz bestimmten Geschäften überhaupt möglich ist. (z.B. Versicherungen, Fernunterricht, Lieferung verderblicher Waren oder Zeitungen) Die Anmeldung bei einer Abzockerwebseite gehört nicht dazu.
Außerdem gilt der Verzicht auf die Widerrufsfrist nur dann, wenn Du die Belehrung darüber in "dauerhafter" Form erhalten hast - also per Brief, Fax oder E-Mail zum Ausdrucken. Die Anzeige auf einer Webseite reicht dazu nicht.