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1§ 38. Einschränkung von Grundrechten.

Fake23 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Bin gerade durch Zufall in einem Blog auf die Nachricht gestossen, das unsere Grundrechte bereits erheblich eingeschränkt wurden. Dabei handelt es sich um die Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversertheit, der Freiheit der Person und des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses.

Ja hab ich etwas verpasst? Ich dachte ich lese nicht richtig oder war euch diese Gesetzesänderung bekannt? Habe über Google recherchiert und tatächlich, im

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23 (auf Seite 999) findet man folgendes:

§ 98

Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Hier der Link : http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf

Und noch ein weiterer Link den ich dazu fand : http://lexetius.com/BKAG/38

Bin gespannt was ihr dazu sagt oder ob ich der einzige bin, der davon noch nichts wusste und gelinde gesagt schwer überrascht ist.

Gruss

Wenn du lachst, dann lacht die ganze Welt mit dir. Doch wenn du weinst, dann weinst du allein.
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shrek3 Max Payne „ Dem liegt eine Interessensabwägung zugrunde, da das Interesse der...“
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Dieser Logik zufolge wäre es auch überflüssig, im §51 des Wehrpflichtsgesetzes explizit die einzuschränkenden Grundrechte zu erwähnen.

Denn irgendein "Interesse der Allgemeinheit" ließe sich immer finden.

Gruß
Shrek3

Fatal ist mir um das Lumpenpack, das, um Herzen zu rühren, den Patriotismus trägt zur Schau, mit all seinen Geschwüren. Heinrich Heine
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