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1§ 38. Einschränkung von Grundrechten.

Fake23 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Bin gerade durch Zufall in einem Blog auf die Nachricht gestossen, das unsere Grundrechte bereits erheblich eingeschränkt wurden. Dabei handelt es sich um die Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversertheit, der Freiheit der Person und des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses.

Ja hab ich etwas verpasst? Ich dachte ich lese nicht richtig oder war euch diese Gesetzesänderung bekannt? Habe über Google recherchiert und tatächlich, im

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23 (auf Seite 999) findet man folgendes:

§ 98

Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Hier der Link : http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf

Und noch ein weiterer Link den ich dazu fand : http://lexetius.com/BKAG/38

Bin gespannt was ihr dazu sagt oder ob ich der einzige bin, der davon noch nichts wusste und gelinde gesagt schwer überrascht ist.

Gruss

Wenn du lachst, dann lacht die ganze Welt mit dir. Doch wenn du weinst, dann weinst du allein.
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shrek3 Fake23 „1§ 38. Einschränkung von Grundrechten.“
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Kernstücke sind diese zwei Grundgesetzabschnitte:

GG, Art 1(3):
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

GG, Art 19(3):
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Daraus ergibt sich:

  • Die Gesetzgebung (Parlament) ist bei der Ausarbeitung niederrangiger Gesetze (BGB, SGB, u.v.a.) daran gebunden, lediglich Gesetze auf den Weg zu bringen, die sich im Einklang mit den Grundgesetzen befinden - diese also nicht unterlaufen oder aushebeln.
  • Einschränkungen dürfen nur bei denjenigen Grundgesetzen vorgenommen werden, in denen bereits darauf hingewiesen wurde, dass sie eingeschränkt werden können (z.B. GG, Art 2(2) - GG, Art 8(2) - GG Art12)
Wenn jedoch Einschränkungen vorgenommen werden, muss im einschränkenden Gesetz das einzuschränkende Grundrecht ausdrücklich erwähnt werden.

Geschieht das nicht, gilt das Grundrecht im vollen Umfang!

Der vom Threadstarter zitierte Gesetzestext erfüllt die im GG festgelegte Formalie, ebenso z.B. das Wehrpflichtgesetz (siehe § 51 - Link dazu hier: http://bundesrecht.juris.de/wehrpflg/BJNR006510956.html ).

Die von den Arge-Behörden gerne praktizierte Unterbringung in Berufsbereiche, zu denen Erwerbslose gar keine Neigung verspüren, hingegen überhaupt nicht.

Gruß
Shrek3
Fatal ist mir um das Lumpenpack, das, um Herzen zu rühren, den Patriotismus trägt zur Schau, mit all seinen Geschwüren. Heinrich Heine
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