Ehernes Gesetz im Rechtsstaat: Pacta sunt servanda ("Verträge sind einzuhalten"). Durch das Gebot auf ein sachlich korrektes und nicht irreführendes Angebot entsteht ein rechtskräftiger Vertrag, an den beide Seiten unerschütterlich gebunden sind. (Außer vielleicht wenn ein ganz offensichtlicher Irrtum vorliegt, z.B. folgenschwerer Tippfehler beim Gebotsbetrag o.ä.)
ABER: Von wessen Konto das Geld überwiesen wurde, lässt sich ja nachprüfen. Wenn da was nicht stimmt (im Sinne von xafford, s.o.): Strafanzeige. In diesem Fall hat der Käufer getäuscht und somit seine Vertragspflichten natürlich trotz Geldeingangs nicht wirksam erfüllt, also hat man auch als Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht und muss das Auto nicht herausgeben. Andererseits erwirbt man auch kein Eigentum an dem eingegangenen Geld, welches ja nach wie vor dem Geschädigten gehört.
Anders der Fall, wenn bis dahin alles mit rechten Dingen zugegangen ist: Dann könnte man auf Vertragserfüllung "bestehen" - was sich aber vorliegend erübrigt, denn das Geld hat man ja schon, der Käufer hat ja seinen Teil bereits erfüllt. Also sitzt man am längeren Hebel: man muss nur noch das Auto zur Abholung bereithalten und kann sich ansonsten locker zurücklehnen und abwarten. Der Käufer müsste vor Gericht ziehen und den Vertrag anfechten, wenn er sein Geld wiederhaben will. Und dem kann man gelassen entgegen sehen, denn damit dürfte er kaum Erfolg haben - außer natürlich, das Auto weicht erheblich vom Angebot ab bzw. Mängel (z.B. ein Unfall) wurden verschwiegen.
Soweit meine Einschätzung als juristischer Laie - natürlich ohne Gewähr.
Gruß, Manfred