Hallo Gemeinde, folgende Belehrung habe ich bei einer Ebay-Aktion gefunden:
Mit Ihrem Gebot erkennen Sie folgende Bedingungen an:
Da ich Privatanbieter bin, muss ich den unten stehenden Abschnitt dazuschreiben! Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB! Dies bedeutet, dass der Höchstbietende
nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt! Jeder Bieter erkennt
diese Klausel mit Gebotsabgabe an! Durch die neue EU-Verordnung muss ich folgenden Satz
dazu schreiben: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben! Mit der
Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert!
Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes! Eine Rücknahme, Wandlung
oder Preisminderung ist ausgeschlossen! Nach Abgabe des Gebotes erklären Sie sich
einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung
im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt! Dies bedeutet für den Höchstbietenden,
dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt!
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft! Dies bedeutet:
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden,
dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche
Gewährleistung verzichten! D.h. der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft! Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht
einverstanden sind ! Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden!
Insbesonder die von mir hervorgehobene Stelle kommt mir irgendwie krumm vor. Das darf der doch gar nicht, oder?
Nun lasst die Tastaturen rauschen :)
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo Imer,
Ich sehe an Deinem Motto "Nicht jeder, der Schwachsinn redet, wird zum Politiker. Aber die überwiegende Zahl der Politiker, die wir in den letzten Jahren hatten, hat solchen Schwachsinn geredet. Es gibt also Zusammenhänge", dass Du die Lage richtig einschätzest. In der Tat ist es so, dass es sich um Handelsgesetze handelt, nicht um Verbrauchergesetze. Folglich sind auch die Verbraucherrechte nicht gefragt. Leider gibt es heute nur eine Konsequenz: Überlass EBAY sich selber. Und wenn mal das eine oder andere Kleinteil dort ersteigert, muß man sowieso möglichst genau recherchieren und Kontakt mit dem Anbieter suchen. Dann klärt sich vieles. Das Kaufen bei den sogenannten Power-Sellern kann man beruhigt anderen überlassen.
Im Übrigen: ich las vor 2 Wochen eine Meldung, dass die Umsatzzahlen bei Ebay deutlich zurückgegangen sind (genaue Zahl leider nicht gemerkt).