Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

Was sagt ihr zu diesen "Ebay-AGB"?

i.mer / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Gemeinde, folgende Belehrung habe ich bei einer Ebay-Aktion gefunden:
Mit Ihrem Gebot erkennen Sie folgende Bedingungen an:

Da ich Privatanbieter bin, muss ich den unten stehenden Abschnitt dazuschreiben! Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB! Dies bedeutet, dass der Höchstbietende
nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt! Jeder Bieter erkennt
diese Klausel mit Gebotsabgabe an! Durch die neue EU-Verordnung muss ich folgenden Satz
dazu schreiben: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben! Mit der
Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert!

Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes! Eine Rücknahme, Wandlung
oder Preisminderung ist ausgeschlossen! Nach Abgabe des Gebotes erklären Sie sich
einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung
im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt! Dies bedeutet für den Höchstbietenden,
dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt!
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft! Dies bedeutet:
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden,
dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche
Gewährleistung verzichten! D.h. der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft! Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht
einverstanden sind ! Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden!


Insbesonder die von mir hervorgehobene Stelle kommt mir irgendwie krumm vor. Das darf der doch gar nicht, oder?

Nun lasst die Tastaturen rauschen :)

Olaf19 i.mer „Was sagt ihr zu diesen "Ebay-AGB"?“
Optionen

Der Typ hat schlicht keine Ahnung, das erkennt man schon an so Nonsense-Formulierungen wie "nach neuem EU-Recht". Dass der Höchstbietende kein Rücktrittsrecht genießt, kann er dazu schreiben - muss er aber nicht. Bei Privatanbietern hat man nie ein Rücktrittsrecht, das muss also nicht explizit ausgeschlossen werden.

Die Formulierung, die du fett hervorgehoben hast, ist jedenfalls nicht tragbar, zumindest nicht der Passus in Klammern: "auch nicht aufgelistete (Mängel)". Wenn ein Sachmangel in der Artikelbeschreibung erwähnt wird, dann - und nur dann! - ist er kein Reklamationsgrund. Für weitere Mängel muss der Verkäufer aber geradestehen, und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob er als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließt oder nicht. Damit sagt er ja nur, dass er nicht zur Nachbesserung verpflichtet ist wenn nach(!) dem Kauf neue(!) Mängel auftreten, zu deutsch: Wenn der Käufer das Teil "kaputtkriegt".

Anders gesagt: Wenn jemand ein Produkt verkauft, dann muss es "in Ordnung" sein. Natürlich kann man defekte Ware verkaufen, wenn man die Defekte in der Beschreibung mit angibt, aber mehr als dort ausgewiesen ist, darf nicht defekt sein. Mit privat oder gewerblich verkaufen hat das überhaupt nichts zu tun. Eigentlich ganz einfach und logisch!

CU
Olaf

Danksagung. i.mer